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Aufenthalt & Umzug

Die B-Bewilligung: in welcher Reihenfolge es wirklich läuft

Die B-Bewilligung ist der Schlüssel zu Deinem neuen Leben in der Schweiz. Als EU-Bürger ist der Weg meist unkompliziert, wenn Wohnung, Anmeldung und Nachweise in der richtigen Reihenfolge stehen.

Heller leerer Wartebereich in einem modernen Verwaltungsgebäude
Inhalt
  1. Die Wohnung kommt vor der Bewilligung
  2. Wovon Du lebst: vier Grundlagen, nicht eine
  3. Ruheständler: die B-Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit
  4. Die dritte Frage: was im Herkunftsstaat passiert
  5. Fristen und Reihenfolge
  6. Die Fehler, die Monate kosten
  7. Von der B über die C zum Pass

Zuerst die Wohnung, dann die Bewilligung. Ohne unterschriebenen Mietvertrag meldet Dich keine Gemeinde an, und ohne Anmeldung gibt es keine B-Bewilligung. Wer die Reihenfolge kennt, sucht zuerst die Wohnung. Wer sie übersieht, plant ein halbes Jahr in die falsche Richtung.

Wer sie kennt, versteht auch, warum ausgerechnet die steuerlich attraktivsten Kantone die schwersten sind.

Drei Fragen entscheiden über Deinen Aufenthalt, und sie kommen in dieser Reihenfolge auf Dich zu. Wo wirst Du wohnen? Wovon lebst Du? Und was passiert dabei im Herkunftsstaat?

Dazu im Video

Auswandern Schweiz: So einfach bekommst du die B-Bewilligung!

Die Wohnung kommt vor der Bewilligung

Im Kanton Zürich, dem grössten Zuzugskanton, steht es in der Weisung des Migrationsamts an die eigenen Ämter unmissverständlich: Das Gesuch ist nach der Einreise zu stellen, direkt bei der Einwohnerkontrolle, zusammen mit der Anmeldung. Gesuche aus dem Ausland werden nicht entgegengenommen, und Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligung werden deshalb keine ausgestellt. Die einzige Ausnahme betrifft kurze Erwerbsaufenthalte von 120 Tagen.

Lies das noch einmal und denk es zu Ende. Die Anmeldung ist das Gesuch. Und eine Anmeldung braucht eine Adresse. Damit steht die Wohnung nicht aus organisatorischen Gründen am Anfang, sondern weil das Verfahren so gebaut ist.

Andere Kantone handhaben Zusicherungen unterschiedlich, manche stellen gar keine mehr aus. Verlass Dich auf keinen Fall darauf, dass Dein Zielkanton Dir vorab etwas Schriftliches gibt, mit dem Du auf Wohnungssuche gehen kannst. Frag es vor der Planung ab, nicht danach.

Die Freizügigkeit öffnet die Grenze, die Vermieter halten die Tür

Für Deutsche und Österreicher ist die rechtliche Hürde niedrig. Es gibt keine Kontingente, keine Vorrangprüfung, keinen Ermessensentscheid über Deine Person. Die tatsächliche Hürde liegt woanders, und sie ist hoch.

Sie ist kein Zufall und keine Schikane. Sie ist der Mechanismus, über den die Schweiz faktisch steuert, wer kommt. Das Abkommen kann die Grenze öffnen, ohne dass ein einziger Vermieter verpflichtet wäre, Dir eine Wohnung zu geben. Der Wohnungsmarkt regelt, was die Zuwanderungspolitik nicht regeln darf.

Was fehlende Schweizer Bonität praktisch bedeutet

Eine Schweizer Verwaltung prüft Bewerber nach einem eingespielten Raster. Fast jeder Punkt darin setzt eine Schweizer Vergangenheit voraus, die Du nicht hast.

Was verlangt wird Warum es bei Dir nicht greift
Betreibungsregisterauszug, nicht älter als drei Monate Als Zuzüger ist Dein erster Schweizer Auszug zwangsläufig leer, weil das Register Dich erst ab der Anmeldung führt. Leer ist zwar genau das, was der Vermieter sehen will, aber er weiss, dass es nichts beweist.
Lohnabrechnungen der letzten drei Monate Kommen von einem ausländischen Arbeitgeber oder gar nicht, wenn Du von eigener Substanz lebst.
Mietzahlungsbestätigung des bisherigen Vermieters Auf Deutsch oder Englisch, von einer Adresse, die niemand prüfen kann.
Bei Selbständigen: Steuererklärungen zweier Jahre plus Abschlüsse Ausländische Abschlüsse in fremdem Format, oft in fremder Währung.
Kopie der Aufenthaltsbewilligung Die hast Du noch nicht. Genau das ist die Klemme.

Der letzte Punkt ist auf den grossen Onlineportalen kein Gesprächsthema, sondern ein Formularfeld. Ist das Feld leer, sortiert das System die Bewerbung aus, bevor ein Mensch sie sieht. Wer sich fragt, warum auf dreissig Bewerbungen keine einzige Antwort kommt: das ist der Grund.

Wo trotzdem verhandelt wird, verlangen Vermieter Ersatzsicherheiten. In welcher Kombination, hängt vom Objekt und vom Vermieter ab:

  • Mehrere Monatsmieten im Voraus. Wie viele, streut in der Praxis stark. Wer Dir eine feste Zahl nennt, rät.
  • Eine höhere Sicherheit. Hier gibt es eine harte Grenze: Bei Wohnräumen darf die Kaution höchstens drei Monatszinse betragen, und sie muss auf ein Konto auf Deinen Namen bei einer Bank. Wer mehr als drei Monate verlangt oder das Geld selbst behalten will, bewegt sich ausserhalb des Gesetzes.
  • Genau deshalb steigt in der Praxis nicht die Kaution, sondern die Vorauszahlung. Vorausbezahlte Miete ist keine Sicherheit, und die Dreimonatsgrenze gilt für sie nicht. Das ist der Weg, auf dem trotzdem grössere Beträge zusammenkommen, ohne dass jemand etwas Verbotenes tut.
  • Ein Schweizer Solidarbürge, also eine Person mit Schweizer Wohnsitz und Einkommen, die mithaftet.
  • Eine Mietkautionsversicherung statt Bargeld. Sie blockiert kein Kapital, kostet dafür laufend Prämie. Sie ist ein Angebot, kein Anspruch: der Vermieter darf auf der Hinterlegung bestehen.

Ein Filter arbeitet dabei stiller als die anderen. Fast jede Verwaltung rechnet nach, ob Miete und Einkommen zueinander passen. Uneinheitlich ist nur, wie sie rechnen. Die eine Verwaltung will die Bruttomiete samt Nebenkosten unter einem Drittel Deines Nettoeinkommens sehen, die andere will ein Bruttoeinkommen von mindestens dem Dreifachen der Jahresmiete. Beides ist im Umlauf. Wer knapp kalkuliert, fällt je nach Rechenart durch, ohne je zu erfahren, woran es lag.

Auf dem Land problemlos, in Zug zum Verzweifeln

Wie hart das alles wird, hängt weniger an Dir als an der Postleitzahl. Die amtliche Zählung der leerstehenden Wohnungen macht die Spreizung sichtbar. Zum Stichtag 1. Juni 2026 standen in der Schweiz 45 493 Wohnungen leer, nur noch 0,93 Prozent des Bestands, und damit 6,1 Prozent weniger als ein Jahr zuvor.

Kanton Leerstand Was das für Dich heisst
Jura 3,35 % Auswahl, Verhandlungsspielraum, Zeit
Solothurn 1,91 % entspannt
Schweiz gesamt 0,93 % knapp
Zürich 0,52 % Massenbewerbungen, Absagen ohne Begründung
Genf 0,31 % zweitengster Markt des Landes
Zug 0,20 % härtester Markt des Landes, Monate mit Zwischenlösung zu planen

Zwischen Jura und Zug liegt mehr als der Faktor sechzehn. Und damit ist der Zielkonflikt benannt, der jede Kantonswahl prägt:

Die steuergünstigen Kantone sind die mit dem härtesten Wohnungsmarkt. Zug ist beides zugleich: der steuerlich attraktivste Kanton und der engste Wohnungsmarkt der Schweiz. Die Steuerersparnis ist real, aber sie wird mit Suchdauer, Vorauszahlung und Kompromissen beim Objekt bezahlt.

Rechne das gegeneinander, bevor Du Dich auf einen Kanton festlegst. Ein Steuervorteil, den Du erst in achtzehn Monaten realisieren kannst, weil Du so lange nichts findest, ist ein anderer Vorteil als der auf dem Papier. Welche Kantone und Gemeinden welche Belastung bedeuten, steht im Kantonsvergleich und bei den steuergünstigsten Gemeinden.

Der Dreischritt, der die Klemme auflöst

Es gibt einen Weg, und er ist unspektakulär. Er besteht darin, die Reihenfolge nicht zu erzwingen, sondern zu unterlaufen.

  1. Zuerst eine Zwischenlösung mit anmeldefähiger Wohnung. Ein möbliertes Apartment auf Zeit oder eine Untermiete für drei bis sechs Monate. Achte darauf, dass Du Dich dort tatsächlich anmelden darfst: nicht jede Kurzzeitvermietung erlaubt das, und ohne Anmeldeerlaubnis ist die Wohnung für Dich wertlos.
  2. Dann anmelden, Bewilligung beantragen, Konto eröffnen. Ab jetzt existierst Du im System. Die Bewilligung kommt, das Register beginnt Dich zu führen, ein Bankkonto wird möglich.
  3. Erst dann die eigentliche Wohnung suchen, mit vollständigem Schweizer Dossier und einer Bewilligungskopie im Anhang. Die Bewerbung, die vorher automatisch aussortiert wurde, läuft jetzt durch.

Zwei Dinge helfen zusätzlich. Private Vermieter statt grosser Verwaltungen, weil dort ein Mensch entscheidet und nicht ein Pflichtfeld. Und die Bereitschaft, in der ersten Runde beim Objekt Abstriche zu machen: die erste Wohnung in der Schweiz ist selten die, in der man bleibt.

Was danach im Mietvertrag steht und welche Frist dreissig Tage nach dem Einzug abläuft, steht unter Wohnung mieten in der Schweiz.

Was zusätzlich anfällt, wenn der Umzug wirklich läuft, steht unter Die ersten Wochen.

Wovon Du lebst: vier Grundlagen, nicht eine

Die zweite Frage entscheidet, welches Verfahren überhaupt läuft. Der Schweizer Arbeitsvertrag ist dabei nur einer von mehreren Wegen, und für vermögende Zuzüger ist er selten der zutreffende.

Der Schweizer Arbeitsvertrag

Der einfache Fall. Bei einem unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Arbeitsverhältnis wird die B-Bewilligung EU/EFTA ausgestellt, mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Bei kürzeren Verträgen von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr gibt es stattdessen die Kurzaufenthaltsbewilligung L, einen anderen Titel mit anderen Folgen.

Ein Detail, das Dir Verhandlungen erspart: Als Nachweis der Erwerbstätigkeit darf von EU- und EFTA-Angehörigen nur eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung verlangt werden. Wenn eine Gemeinde mehr sehen will, ist das keine Anforderung, der Du nachkommen musst.

Ein Job im Ausland oder die eigene Firma im Ausland

Das ist für unsere Mandanten der häufigere Fall, und er wird fast überall unterschlagen: Du brauchst keinen Schweizer Arbeitgeber. Ein Anstellungsverhältnis im Ausland trägt genauso, und ein eigenes Unternehmen im Ausland ebenfalls, sofern der Arbeitgeber oder eben Deine eigene Firma das Arbeiten aus der Schweiz erlaubt.

Nur läuft es über eine andere Tür, als die meisten vermuten. Aufenthaltsrechtlich giltst Du dabei nicht als Arbeitnehmer, sondern als Nichterwerbstätiger.

Der Grund steht in einem Rundschreiben, das das Staatssekretariat für Migration 2022 an alle kantonalen Migrationsbehörden geschickt hat und das die Ämter bis heute anwenden. Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens ist nur, wer für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeitet. Wer von der Schweiz aus für einen ausländischen Arbeitgeber tätig ist, erfüllt das nicht. Das Rundschreiben sagt es so deutlich, wie Behördentexte selten sind: Die rein physische Präsenz, der Laptop in der Schweiz, begründet keine Arbeitnehmereigenschaft.

Daraus folgt etwas sehr Praktisches, und es ist eine gute Nachricht:

Dein ausländisches Gehalt wird an die geforderten finanziellen Mittel angerechnet. Du musst nicht zusätzlich Vermögen nachweisen. Das Einkommen, von dem Du ohnehin lebst, ist der Nachweis.

Für Selbständige mit Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland gilt dasselbe. Auch sie werden in vergleichbaren Fällen als Nichterwerbstätige eingeordnet.

Drei Bedingungen tragen diese Einordnung, und sie sind die Sollbruchstelle:

  • Kein Bezug zum Schweizer Arbeitsmarkt und zur lokalen Wirtschaft.
  • Keine Kundenbetreuung und keine Kundenakquise in der Schweiz. Das steht ausdrücklich so im Rundschreiben.
  • Du bleibst in die ausländische Arbeitsorganisation eingebunden.

Wer die dritte Bedingung reisst, verliert nur seine Einordnung. Wer die zweite reisst, wechselt das Regime. Ein einziger Schweizer Kunde, für den Du einen Auftrag ausführst, macht aus dem Homeoffice eine grenzüberschreitende Dienstleistung mit eigenen Regeln. Wer als Gebietsvertreter für den Schweizer Markt zuständig ist, gilt als entsandter Arbeitnehmer. Beide Fälle laufen anders, und beide entstehen schleichend, wenn das Geschäft in der Schweiz Fuss fasst.

Und jetzt die Rechnung: was die AHV dazu sagt

Hier trennen sich zwei Rechtsgebiete, und wer nur eines liest, baut sich eine teure Überraschung. Das Rundschreiben stellt selbst klar, dass die Einordnung als Nichterwerbstätiger im Ausländerrecht nichts über die Sozialversicherung und nichts über die Steuern aussagt.

Sozialversicherungsrechtlich bist Du erwerbstätig, und zwar in der Schweiz. Damit bist Du hier obligatorisch versichert. Weil Dein Arbeitgeber in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, fällst Du in eine eigene Kategorie: Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, im Behördenkürzel ANobAG.

Die Folge ist einfach und unangenehm. Du zahlst beide Beitragsanteile selbst, den des Arbeitnehmers und den des Arbeitgebers.

Beitrag Satz
AHV, IV und EO 10,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,2 % bis zu einem Jahreseinkommen von 148 200 Franken
Familienausgleichskasse rund 1,3 %, je nach Kasse verschieden
Verwaltungskosten bis zu 3 bis 4 Prozent der Beiträge, je nach Kasse

Dazu kommt eine Unterscheidung, die den Unterschied zwischen lästig und teuer ausmacht:

Arbeitgeber im EU- oder EFTA-Raum Arbeitgeber im Drittstaat
Schriftliche Vereinbarung, dass Du die Beiträge abrechnest nötig nicht nötig
Unfallversicherung nötig nötig
Anschluss an eine Pensionskasse obligatorisch keine Pflicht

Der Pensionskassenanschluss ist der Posten, der die Planung kippt. Wer mit dem Nettogehalt seines deutschen Arbeitgebers kalkuliert und die zweite Säule vergisst, rechnet um einen erheblichen Betrag falsch. Melde Dich bei der Ausgleichskasse Deines Wohnkantons an, mit der Police der Unfallversicherung und, bei einem Arbeitgeber aus der EU oder EFTA, mit der Anschlussvereinbarung der Pensionskasse und der unterzeichneten Vereinbarung über die Abrechnung.

Sprich das mit Deinem Arbeitgeber durch, bevor Du zusagst. Für ihn ändert sich wenig, für Dich ändert sich das Nettoergebnis spürbar. Manche Arbeitgeber gleichen die Differenz aus, wenn man sie vor der Unterschrift danach fragt, und nicht danach.

Die eigene Auslandsgesellschaft als Vehikel

Wir haben Mandanten, die ihre B-Bewilligung mit der eigenen US-LLC als Vehikel erhalten haben. Das funktioniert, und es funktioniert unaufgeregt: die Gesellschaft im Ausland, die Tätigkeit von der Schweiz aus, kein Schweizer Kunde, kein Bezug zum hiesigen Arbeitsmarkt.

Es gehört aber die ehrliche Kehrseite dazu, und sie ist grösser als die Bewilligungsfrage:

Mit dem Zuzug wird alles in der Schweiz steuerpflichtig. Und die Gesellschaft rutscht mit, wenn Du sie tatsächlich vom Schweizer Wohnzimmer aus leitest. Wo eine Gesellschaft eingetragen ist, entscheidet nicht darüber, wo sie besteuert wird. Wo sie geleitet wird, entscheidet darüber.

Das ist kein Argument gegen die Struktur, sondern eines für sorgfältige Planung vor dem Umzug. Danach lässt sich vieles nur noch teuer korrigieren. Wie eine solche Gesellschaft aufgesetzt und geführt wird, gehört nicht hierher, sondern auf nullsteuer.llc. Was der Wegzug selbst auslöst, steht unter Wegzug aus Deutschland und Wegzug aus Österreich.

Selbständigkeit in der Schweiz

Wer hier selbständig tätig werden will, geht einen dritten Weg. Verlangt wird die Anerkennung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse. Bestehen ernsthafte Zweifel, wird zunächst eine Bewilligung für sechs Monate erteilt, in denen Du den Nachweis erbringen musst; sonst wird sie nicht verlängert.

Bei Zweifeln können Handelsregisterauszug, Mitgliedschaft in einem Berufsverband, Mietvertrag über Geschäftsräume, Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden und Kundenverzeichnisse verlangt werden. Je grösser der Zweifel, desto mehr Belege. Eine beruhigende Nachricht zum Schluss: Wechselst Du später von der Selbständigkeit in eine Anstellung, behältst Du Deine Bewilligung, und melden musst Du es nicht. Die Einzelheiten stehen unter Selbständigkeit und Einzelfirma.

Wenn Du nicht aus der EU oder EFTA kommst

Für Drittstaatsangehörige dreht sich das Ergebnis um, und zwar vollständig. Dort zählt jede Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, gleich ob der Arbeitgeber in der Schweiz oder im Ausland sitzt. Damit ist Homeoffice mit Wirkung auf den Schweizer Arbeitsmarkt unabhängig von der Dauer bewilligungspflichtig.

Und für den Fall ohne Wirkung auf den Schweizer Arbeitsmarkt, also genau den Fall, den EU-Bürger als Nichterwerbstätige lösen, ist die Tür fast zu: Eine Neuzulassung muss immer über eine Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit laufen, praktisch also über Familiennachzug oder Ausbildung. Eine Umfrage unter den kantonalen Arbeitsmarktbehörden hat ergeben, dass die Kantone bis dahin keine einzige solche Bewilligung an neu einreisende Drittstaatsangehörige erteilt hatten.

Wer aus einem Drittstaat kommt und erwerbstätig zuziehen will, braucht deshalb den regulären Weg über einen Schweizer Arbeitgeber: Vorrang für inländische und EU-Arbeitskräfte, orts- und branchenübliche Löhne, jährliche Höchstzahlen, Gesuch durch den Arbeitgeber. Ab 55 kommt zusätzlich der Ruhestandsweg in Betracht, dazu gleich mehr.

Ruheständler: die B-Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit

Der eigene Weg für Menschen, die nicht mehr arbeiten, und er ist unkomplizierter als sein Ruf. Wer die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates hat, bekommt eine Aufenthaltsbewilligung, wenn zwei Dinge stimmen: ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung. Die erste Bewilligung gilt in der Regel fünf Jahre und kann ausnahmsweise auf zwei Jahre befristet werden. Kontingente gibt es hier keine, und ein Mindestalter auch nicht.

Vier Punkte entscheiden in der Praxis, und drei davon werden regelmässig übersehen.

Erstens: Für Ruheständler liegt die Latte höher als für andere Nichterwerbstätige. Wer als Privatier vom Vermögen lebt, wird am Sozialhilfestandard gemessen. Wer neu einreist und eine Rente bezieht, muss darüber hinaus mehr Mittel haben, als in der Schweiz zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde. Der Gedanke dahinter steht ungeschminkt in der Zürcher Weisung: Wer nie in der Schweiz gearbeitet und nie eingezahlt hat, soll auch keine Ergänzungsleistungen beziehen. Zwei verschiedene Messlatten für zwei Personen, die beide nicht arbeiten.

Zweitens: Woher die Mittel kommen, ist egal. Eigenes Vermögen, eigene Rente oder Mittel von dritter Seite werden gleich behandelt. Entscheidend ist allein, dass sie Dir tatsächlich zur Verfügung stehen.

Drittens: Prämienverbilligung bei der Krankenkasse gilt aufenthaltsrechtlich nicht als Sozialhilfe. Das Bundesgericht hat das entschieden. Wer sie beantragt, riskiert seine Bewilligung nicht.

Viertens, und das ist die eigentliche Falle: Beantragst Du später Sozialhilfe oder machst Du einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend, kann die Bewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Die Ergänzungsleistung ist damit für Zugezogene keine Absicherung, sondern ein Risiko. Wer seine Rechnung so knapp aufstellt, dass sie bei einem Pflegefall oder einem Währungsrutsch kippt, plant sein eigenes Problem. Rechne mit Reserve, nicht mit dem Minimum.

Wer schon in der Schweiz gearbeitet hat und hier in Rente geht, steht ohnehin anders da: Für diesen Fall gibt es ein eigenes Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit.

Die Beträge in Franken, die Rechnung dahinter und der Drittstaatenweg ab 55 stehen ausführlich unter Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Und wenn die Frage nicht nur der Aufenthalt ist, sondern der Ruhestand als Ganzes, also Rentenbezug, Kaufkraft, Gesundheitsversorgung und die Frage, ob die Schweiz überhaupt das richtige Land dafür ist, dann findest Du das auf unserer Schwesterseite: Ruhestand in der Schweiz auf ruhestandimausland.com.

Die dritte Frage: was im Herkunftsstaat passiert

Eine Schweizer Bewilligung beendet nichts in Deutschland oder Österreich. Bewilligungsplanung und Wegzugsplanung sind zwei Akten in einer Zeitachse, und die zweite kostet in aller Regel mehr. Wer dort eine verfügbare Wohnung, eine Leitungsfunktion oder wesentliche wirtschaftliche Anknüpfungspunkte behält, muss die Ansässigkeit gesondert klären: siehe Ansässigkeit und Doppelbesteuerung.

Fristen und Reihenfolge

  1. Kanton wählen, und zwar mit Steuerlast und Wohnungsmarkt auf demselben Blatt.
  2. Zwischenlösung mit Anmeldeerlaubnis sichern. Ohne Wohnung läuft nichts.
  3. Alle Unterlagen vollständig beisammen haben. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn sämtliche von der Behörde bezeichneten Dokumente vorliegen. Wer mit einem unvollständigen Stapel erscheint, wird nicht angemeldet und verliert die Frist nicht, aber Zeit.
  4. Innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise anmelden. Und ein Detail, das mehr Leute erwischt, als man denkt: Der Tag der Einreise zählt bei dieser Frist mit. Reist Du am 1. an, ist der 14. der letzte Tag, nicht der 15.
  5. Wer eine Stelle antritt: vor dem ersten Arbeitstag anmelden. Diese Frist ist die schärfere von beiden.
  6. Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abschliessen. Die Frist läuft ab dem Zuzug, rückwirkend ab dem ersten Tag. Wer sie verstreichen lässt, wird zugeteilt und zahlt womöglich einen Zuschlag: Krankenversicherung.
  7. Bei ausländischem Arbeitgeber: bei der Ausgleichskasse als ANobAG anmelden. Das passiert nicht von selbst, und niemand erinnert Dich daran.
  8. Wegzug im Herkunftsstaat sauber vollziehen und dokumentieren.

Die Fehler, die Monate kosten

Aus dem Ausland auf eine Zusicherung warten, die der Zielkanton gar nicht ausstellt. Kostet Wochen, in denen Du hättest suchen können.

Nur in Zug oder Zürich suchen und keine Zwischenlösung planen. Bei einem Leerstand von 0,20 Prozent ist die Frage nicht, ob es dauert, sondern wie lange.

Beim ausländischen Arbeitgeber mit dem gewohnten Netto rechnen. Beide Beitragsanteile plus Pensionskasse ergeben eine andere Zahl, und sie steht in keinem Angebotsschreiben.

Den ersten Schweizer Kunden annehmen, ohne die Folge zu prüfen. Er ist als Umsatz willkommen und kippt unter Umständen die Grundlage Deines Aufenthalts.

Die eigene Auslandsgesellschaft mitnehmen, ohne vorher zu klären, wo sie künftig besteuert wird. Der Umzug verlegt die Geschäftsleitung mit, auch wenn niemand ein Dokument unterschreibt.

Als Ruheständler mit dem Minimum kalkulieren. Die Bewilligung ist keine Momentaufnahme, sie wird verlängert.

Von der B über die C zum Pass

Nach fünf Jahren ordnungsgemässem Aufenthalt ist für Deutsche und Österreicher die Niederlassungsbewilligung C erreichbar, später der Schweizer Pass. Wer im Ausland wohnen bleibt und nur in der Schweiz arbeitet, ist ein anderer Fall und braucht die G-Bewilligung.

Welcher der vier Wege für Dich trägt und in welcher Reihenfolge Kanton, Wohnung, Anmeldung und Wegzug bei Dir laufen müssen, klären wir im Beratungsgespräch.

Diese Seite ist allgemeine Information. Verbindliche Auskünfte erteilt das Migrationsamt des Kantons, in den Du ziehst.

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Inhalt

Dein Fall ist nicht der Normalfall.

Was in Deiner Situation zuerst passieren muss, klären wir im Gespräch. Du gehst mit einer Reihenfolge heraus, nicht mit einer Liste offener Fragen.