Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit: der Weg für Privatiers und Ruheständler
Die Besteuerung nach dem Aufwand setzt voraus, dass Du in der Schweiz nicht erwerbstätig bist. Das wirft sofort die nächste Frage auf, die auf den meisten Seiten unbeantwortet bleibt: Wenn Du hier nicht arbeitest, worauf stützt sich dann Deine Aufenthaltsbewilligung?
Es gibt zwei Antworten, und sie haben fast nichts miteinander zu tun. Für Staatsangehörige der EU und der EFTA ist es ein Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen. Für alle anderen ist es eine Ermessensentscheidung mit Mindestalter und persönlichen Voraussetzungen. Wer den falschen Weg plant, verliert ein Jahr.
Der teuerste Irrtum vorweg: „Keine Erwerbstätigkeit" bedeutet in drei verschiedenen Regelwerken drei verschiedene Dinge. Für die Pauschalbesteuerung und für den EU-Weg gilt das Verbot nur in der Schweiz. Für den Drittstaatenweg gilt es weltweit.
Der EU- und EFTA-Weg: ein Anspruch, keine Bitte
Das Freizügigkeitsabkommen behandelt Nichterwerbstätige in einem eigenen Artikel. Wer die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates besitzt, in der Schweiz nicht arbeitet und sein Aufenthaltsrecht nicht schon aus einem anderen Grund hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, wenn er zwei Dinge nachweist.
| Voraussetzung | Was tatsächlich verlangt wird |
|---|---|
| Ausreichende finanzielle Mittel | So viel, dass Du während des Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen musst. Die Rechnung dazu steht weiter unten. |
| Krankenversicherungsschutz | Eine Deckung, die sämtliche Risiken abdeckt. Für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz nehmen, muss sie zusätzlich Unfall und Mutterschaft einschließen. |
Das ist die vollständige Liste. Es gibt kein Mindestalter, keine geforderte Bindung an die Schweiz und keinen Nachweis früherer Aufenthalte. Ein Sechsunddreißigjähriger, der vom Kapital lebt, hat denselben Anspruch wie eine Siebzigjährige mit Rente.
Zwei Punkte, die in der Praxis übersehen werden:
- Die Behörde darf nach den ersten beiden Jahren eine Erneuerung verlangen. Die Fünfjahresbewilligung ist also nicht in jedem Fall fünf Jahre lang unbehelligt. Rechne damit, Deine Mittel nach zwei Jahren erneut zu belegen.
- Erwerbstätigkeit im Ausland bleibt erlaubt. Verboten ist nur die Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Wer weiterhin für ein Unternehmen mit Sitz im EU- oder EFTA-Raum arbeitet, verliert den Status nicht. Genau so steht es auch in der Weisung des Staatssekretariats für Migration.
Vorsicht an der Schnittstelle zur Steuer: Für die Pauschalbesteuerung gilt dasselbe Verbot, aber der Ort entscheidet. Wenn Du Deine ausländische Gesellschaft faktisch vom Schweizer Wohnzimmer aus leitest, arbeitest Du in der Schweiz, unabhängig davon, wo die Gesellschaft eingetragen ist. Damit fällt beides: der Steuerstatus und die Grundlage der Bewilligung.
Der Drittstaatenweg: ab 55, mit Bindung, ohne Arbeit
Für Staatsangehörige aller anderen Staaten gibt es keinen Anspruch. Es gibt eine Zulassungsmöglichkeit für Rentnerinnen und Rentner, und die hat drei Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen.
| Voraussetzung | Konkret |
|---|---|
| Mindestalter | 55 Jahre. Keine Ausnahme, keine Härtefallregel im Verordnungstext. |
| Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz | Entweder längere frühere Aufenthalte (ausdrücklich auch Ferien, dazu Ausbildung oder frühere Erwerbstätigkeit), oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz: Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister. |
| Notwendige finanzielle Mittel | Mehr, als zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde. |
Dazu kommt die Bedingung, an der die meisten Planungen scheitern.
Im In- oder Ausland darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Ausgenommen ist allein die Verwaltung des eigenen Vermögens.
Lies den Satz zweimal. Das Verbot gilt weltweit. Wer aus einem Drittstaat als Ruheständler in die Schweiz zieht und im Herkunftsland ein bezahltes Verwaltungsratsmandat, einen Beirat oder eine Beratungsrolle behält, erfüllt die Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr. Das ist kein Steuerthema, das ist die Grundlage des Aufenthalts.
Der Kreis der anerkannten Verwandten ist außerdem eng gezogen. Onkel, Tanten, Cousins und Schwiegereltern stehen nicht in der Aufzählung. Wer seine Bindung auf Verwandtschaft stützen will, braucht Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister in der Schweiz.
Wer schon länger nicht mehr arbeitet, aber jünger ist als 55
Für diesen Fall gibt es auf dem Rentnerweg keine Lösung. Realistisch bleiben dann andere Grundlagen: eine Erwerbstätigkeit, die den regulären Zulassungsweg öffnet, ein Familiennachzug, oder ein unternehmerisches Vorhaben mit nachweisbarem wirtschaftlichem Nutzen. Was dabei verlangt wird, steht unter B-Bewilligung und Unternehmen und Selbständigkeit. Das Alter lässt sich nicht verhandeln, der Aufenthaltszweck schon.
Was „ausreichende Mittel" in Franken bedeutet
Beide Wege verlangen ausreichende Mittel, und beide definieren sie über dieselbe Idee: Du musst über der Schwelle liegen, ab der ein Schweizer in Deiner Lage staatliche Unterstützung bekäme. Für den Drittstaatenweg nennt die Verordnung die Ergänzungsleistungen ausdrücklich.
Die Schwelle ist deshalb keine einzelne Zahl, sondern eine Rechnung. Sie setzt sich für 2026 aus diesen Positionen zusammen:
| Position, Stand 2026 | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Allgemeiner Lebensbedarf, alleinstehend | 20.670 Franken |
| Allgemeiner Lebensbedarf, Ehepaar | 31.005 Franken |
| Anerkannter Mietzins, allein lebend, teure Region | bis 18.900 Franken |
| Anerkannter Mietzins, allein lebend, mittlere Region | bis 18.300 Franken |
| Krankenkassenprämie | kommt hinzu |
Für eine alleinstehende Person in einer teuren Region landet die reine Untergrenze damit bei rund 39.600 Franken im Jahr plus Prämie. Das ist das gesetzliche Minimum, nicht der Betrag, mit dem ein Gesuch durchgeht.
Zwei Warnungen dazu, die zusammengehören:
Erstens: Die Kantone verlangen in der Praxis deutlich mehr. Die Untergrenze markiert, ab wann Du keine Sozialhilfe brauchst. Ein Migrationsamt will sehen, dass die Mittel auch in zehn Jahren noch reichen, und rechnet mit Sicherheitszuschlägen. Wie hoch die ausfallen, unterscheidet sich je Kanton und steht in keinem Bundesgesetz. Frag vor dem Gesuch beim Zielkanton nach, nicht danach.
Zweitens: Diese Beträge werden nicht jährlich angepasst, sondern zusammen mit den AHV-Renten. Für 2026 sind sie gegenüber 2025 unverändert. Prüf sie trotzdem am aktuellen Gesetzestext nach, bevor Du damit rechnest, statt einer Zahl aus einem Ratgeberartikel zu vertrauen.
Die Krankenversicherung ist kein Nebenpunkt
Für den EU-Weg ist sie eine der beiden Voraussetzungen überhaupt, und der Wortlaut ist streng: Der Schutz muss sämtliche Risiken abdecken. Eine Reisekrankenversicherung oder eine Police mit Ausschlüssen für Vorerkrankungen erfüllt das nicht.
Praktisch heißt das: Kläre die Versicherung, bevor Du das Gesuch stellst, nicht nach dem Umzug. Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, unterliegt der Versicherungspflicht und muss die Grundversicherung innerhalb von drei Monaten nach Ankunft abschließen. Die Frist läuft ab dem Zuzug. Beim Gesuch selbst brauchst Du den Nachweis aber schon vorher, und für den Zeitraum davor kann eine ausländische Police nötig sein, die den Anforderungen genügt.
Wer den Wohnsitz nicht in der Schweiz nimmt, braucht zusätzlich Unfall und Mutterschaft in der Deckung. Das steht ausdrücklich im Abkommen und wird regelmäßig übersehen.
Die Reihenfolge, die funktioniert
Bewilligung und Steuerstatus sind zwei getrennte Verfahren bei zwei verschiedenen Ämtern. Sie hängen aber voneinander ab, und die falsche Reihenfolge kostet Zeit.
- Staatsangehörigkeit prüfen. Sie entscheidet, welcher der beiden Wege überhaupt offensteht. Bei Ehepaaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit werden beide Wege getrennt geprüft.
- Kanton wählen, bevor irgendein Antrag läuft. Die Bewilligung erteilt der Kanton, und die Besteuerung nach dem Aufwand gewährt ebenfalls der Kanton. Fünf Kantone gewähren sie gar nicht mehr. In welchem Kanton beides zusammenpasst, ist die eigentliche Entscheidung.
- Mittel und Versicherung belegbar machen. Vermögensnachweise, wiederkehrende Einkünfte, Versicherungspolice.
- Steuervereinbarung mit der kantonalen Steuerverwaltung besprechen, wenn die Aufwandbesteuerung in Frage kommt. Sie ist ein eigener Antrag mit eigener Darlegung der weltweiten Verhältnisse.
- Gesuch beim kantonalen Migrationsamt, mit dem vollständigen Dossier.
- Erst danach Mietvertrag, Umzug und Gemeindeanmeldung in die Zeitachse legen. Die Miete ist über die Siebenfache-Regel eine Steuervariable; wer zuerst mietet, hat die Bemessungsgrundlage bereits festgezurrt.
Was zu spät ist: Nach dem Umzug festzustellen, dass der Zielkanton die Aufwandbesteuerung abgeschafft hat. Nach der Vertragsunterschrift zu merken, dass die Jahresmiete die Bemessungsgrundlage verdoppelt. Und bei Drittstaatsangehörigen: nach der Einreise zu erfahren, dass das behaltene Auslandsmandat die Bewilligung ausschließt.
Wenn aus dem Aufenthalt Niederlassung werden soll
Beide Wege führen grundsätzlich weiter. Nach mehreren Jahren ordnungsgemäßen Aufenthalts kommt die Niederlassungsbewilligung C in Betracht, und darauf kann später die Einbürgerung folgen. Der Weg dorthin ist unter Schweizer Pass beschrieben.
Ein Zielkonflikt gehört dabei früh auf den Tisch: Wer das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, verliert die Besteuerung nach dem Aufwand im selben Moment. Wer sie behalten will, plant den Aufenthalt anders als jemand, der auf den Pass zielt. Diese Entscheidung trifft man besser am Anfang als im achten Jahr.
Was diese Seite nicht beantwortet
Welchen Betrag Dein Zielkanton tatsächlich sehen will, steht hier nicht. Der Wert unterscheidet sich je Kanton, folgt keiner Bundesregel und wird von den Migrationsämtern nicht einheitlich publiziert. Eine geratene Zahl wäre hier teurer als eine fehlende. Wir klären ihn für den Kanton, der zu Deinem Fall passt, im Beratungsgespräch und über die Kolleginnen und Kollegen vor Ort.
Diese Seite ist allgemeine Information. Verbindliche Auskünfte erteilt das Migrationsamt des Kantons, in den Du ziehen willst.
