Wegzug aus Österreich in die Schweiz
Für österreichische Wegzügler gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht, und beide stehen in demselben Absatz des Einkommensteuergesetzes.
Die gute: Österreich kennt ein Nichtfestsetzungskonzept. Wer wegzieht, kann beantragen, dass über die entstandene Abgabenschuld zwar entschieden, sie aber bis zur tatsächlichen Veräusserung nicht festgesetzt wird. Keine Steuer ohne Verkauf.
Die schlechte steht im selben Satz: Dieses Konzept gilt ausdrücklich nur beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat.
Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Staat. Damit greift die Nichtfestsetzung beim Umzug von Österreich in die Schweiz nicht.
Das ist der ganze Unterschied zwischen einem Umzug nach München und einem Umzug nach Zug, und er ist im Gesetzeswortlaut angelegt.
Was als Veräusserung gilt
Das Gesetz stellt einer Veräusserung gleich: Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, und zwar hinsichtlich eines Wirtschaftsguts, eines Derivats oder einer Kryptowährung.
Der ausdrückliche Einschluss von Kryptowährungen ist bemerkenswert. Wer mit einem grossen Kryptobestand aus Österreich wegzieht, fällt unter dieselbe Regel wie jemand mit einem Aktiendepot.
Erfasst sind also nicht nur Unternehmensbeteiligungen. Die österreichische Entstrickung ist breiter angelegt als die deutsche Wegzugsbesteuerung, die auf Anteile an Kapitalgesellschaften zielt.
Der Satz, um den sich alles dreht
Im Wortlaut:
„Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat ist auf Antrag über die dadurch entstandene Abgabenschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Abgabenschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräusserung des Wirtschaftsgutes oder Derivates nicht festzusetzen."
Dieselbe Erleichterung gilt bei der unentgeltlichen Übertragung an eine natürliche Person, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig ist.
Für den Schweizer Fall folgt daraus: Kein Antrag, keine Nichtfestsetzung. Die Abgabenschuld wird festgesetzt.
Der Umweg über ein EU-Land funktioniert nicht
Eine naheliegende Idee: zuerst nach Portugal oder Malta ziehen, dort die Nichtfestsetzung beantragen, und später in die Schweiz weiterziehen.
Das Gesetz hat diesen Weg ausdrücklich geschlossen. Als tatsächliche Veräusserung gilt auch:
„ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist"
Der Weiterzug in die Schweiz löst also genau das aus, was der erste Umzug aufgeschoben hatte. Der Umweg verschiebt, er löst nicht. Und er verschiebt in eine Konstellation, in der Du zwei Rechtsordnungen statt einer erklären musst.
Ebenfalls als Veräusserung gilt die Verletzung der Nachweispflicht. Das Nichtfestsetzungskonzept ist also kein Zustand, den man einmal beantragt und dann vergisst; es ist an laufende Mitwirkung gebunden.
Was das praktisch heisst
Der Zeitpunkt entscheidet über die Höhe. Weil die Abgabenschuld beim Wegzug festgesetzt wird, ist der Wert an genau diesem Tag die Bemessungsgrundlage. Wer in einem Hoch wegzieht, versteuert das Hoch, auch wenn der Wert danach fällt.
Die Liquidität muss stehen, bevor Du ziehst. Anders als beim EU-Fall gibt es hier keinen Aufschub bis zum Verkauf.
Und ein Detail zur Verzinsung: Die tatsächliche Veräusserung gilt als rückwirkendes Ereignis; die allgemeine Anspruchszinsenregelung ist dabei nicht anzuwenden. Das ist eine der wenigen Erleichterungen in diesem Zusammenhang.
Die Ansässigkeit ist die Vorfrage
All das setzt voraus, dass Dein Wegzug steuerlich überhaupt anerkannt wird. Österreich knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, und eine österreichische Wohnung, die Dir weiterhin jederzeit zur Verfügung steht, kann beides erhalten.
Bleiben Ehepartner, Kinder oder der überwiegende Alltag in Österreich, sieht die Bewertung anders aus als bei einem vollständigen gemeinsamen Umzug. Die Einzelheiten stehen unter Ansässigkeit und Abkommen.
Und was in der Schweiz auf Dich zukommt
Nach dem Wegzug beginnt die andere Hälfte der Rechnung. Für Zuziehende ohne Erwerbstätigkeit kommt die Besteuerung nach dem Aufwand in Betracht, für alle anderen das ordentliche System mit Vermögenssteuer und kantonalen Unterschieden, die der Kantonsvergleich ordnet.
Wer aus Deutschland statt aus Österreich wegzieht, findet seinen Fall unter Wegzugsbesteuerung Deutschland. Die beiden Rechtsordnungen sind nicht austauschbar, auch wenn das Ziel dasselbe ist.
Was diese Seite nicht beantwortet
Die Fristen und der genaue Inhalt der Nachweispflicht sind hier nicht im Wortlaut geprüft. Ebenso wenig die Behandlung von Betriebsvermögen, die einer eigenen Systematik folgt.
Was Dein Wegzug konkret auslöst, hängt an Deinem Bestand und am Zeitpunkt. Das rechnen wir im Beratungsgespräch durch.
Diese Seite ist allgemeine Information und keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
