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Firmengründung

Selbständig in der Schweiz: Einzelfirma, AHV-Anerkennung und der Doppelstatus

Warum die Ausgleichskasse über Deine Selbständigkeit entscheidet, woran der Ein-Kunden-Fall scheitert, was die Bewilligung wirklich verlangt und warum der GmbH-Gründer zwei Status gleichzeitig hat.

Schmaler Feldweg zwischen Getreidefeldern führt auf einen fernen Weiler zu, bewaldete Hügel unter hohem Sommerhimmel
Inhalt
  1. Was die Ausgleichskasse sehen will
  2. Was Selbständigkeit kostet und was sie nicht enthält
  3. Die Einzelfirma als Form
  4. Die Bewilligung: was wirklich verlangt wird
  5. Der Doppelstatus des GmbH-Gründers

Wer in Deutschland ein Gewerbe anmeldet, ist damit Gewerbetreibender: ein Formular, eine Bestätigung, fertig. In der Schweiz gibt es diesen Automatismus nicht. Ob Du selbständig bist, entscheidest weder Du noch Dein Vertrag, sondern die AHV-Ausgleichskasse, im Einzelfall und pro Tätigkeit, anhand der tatsächlichen Verhältnisse. Und für Zuzüger hängt daran mehr als die Sozialversicherung: die Bescheinigung der Ausgleichskasse ist eines der Dokumente, mit denen Du der Migrationsbehörde Deine Selbständigkeit belegst.

Dazu im Video

Auswandern Schweiz: OHNE Schweizer Job bzw. Firmengründung möglich?

Was die Ausgleichskasse sehen will

Die Kriterien sind seit Jahren stabil, und sie sind ein Praxisraster, kein Papierraster:

  • Eigener Marktauftritt: eigener Firmenname, Rechnungen in eigenem Namen, Werbung oder Webauftritt.
  • Eigenes wirtschaftliches Risiko: Investitionen, eigene Betriebsmittel, Inkassorisiko, in der Regel eigene Geschäftsräume.
  • Freie Organisation: Du bestimmst Präsenz und Ablauf, nicht ein Auftraggeber.
  • Mehrere Auftraggeber. Der Satz der Kasse dazu ist unmissverständlich: wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, wird üblicherweise als unselbständig eingestuft.

Der Ein-Kunden-Fall ist der häufigste Ablehnungsgrund. Der deutsche Berater, der „selbständig" für seinen bisherigen Arbeitgeber weiterarbeitet, ist aus Schweizer Sicht dessen Arbeitnehmer. Die Folge trifft dann nicht Dich zuerst, sondern den Auftraggeber: er wird rückwirkend als Arbeitgeber beitragspflichtig, mit Nachforderungen für bis zu fünf Jahre. Wer diesen Fall plant, sollte ihn nicht schönreden, sondern entweder echte weitere Kunden aufbauen oder die Anstellung sauber als Anstellung führen; für den Arbeitgeber ohne Schweizer Sitz gibt es dafür einen geregelten Weg, den die Seite zu Quellensteuer und AHV beschreibt.

Anerkannt wird rückwirkend und gegen Belege gelebter Tätigkeit: Offerten, Rechnungen, unterzeichnete Verträge, investiertes Kapital, Werbung. Eine Anerkennung auf Vorrat, vor der ersten Kundenbeziehung, gibt es nicht. Mit vollständigen Unterlagen rechnen Praktiker mit zwei bis sechs Wochen bis zum Entscheid.

Was Selbständigkeit kostet und was sie nicht enthält

Als anerkannte Selbständige zahlst Du 2026 10 Prozent AHV/IV/EO auf das Erwerbseinkommen, ganz aus eigener Tasche, plus Verwaltungskosten der Kasse. Unter 60 500 Franken Jahreseinkommen greift eine sinkende Skala bis hinunter zu gut 5 Prozent, der Mindestbeitrag liegt bei 530 Franken im Jahr.

Wichtiger als der Satz ist, was im Paket fehlt:

  • Keine Arbeitslosenversicherung. Selbständige können sich nicht versichern, auch freiwillig nicht.
  • Keine obligatorische Pensionskasse. Die zweite Säule ist für Selbständige freiwillig; wer sie will, geht über den Berufsverband oder die Auffangeinrichtung. Erst mit eigenem Personal entsteht die Anschlusspflicht.
  • Keine obligatorische Unfallversicherung für Dich selbst. Kranken- und Unfalldeckung sind privat zu organisieren; die Grundzüge stehen unter Krankenversicherung.

Diese Lücken sind der Preis der tiefen Abgaben. Ein Selbständiger mit 150 000 Franken Gewinn zahlt sozialversicherungsrechtlich deutlich weniger als ein Angestellter mit gleichem Lohn, trägt dafür aber Alters-, Invaliditäts- und Erwerbsausfallrisiko weitgehend selbst.

Die Einzelfirma als Form

Für die Einzelfirma braucht es keinen Gründungsakt, kein Notariat und kein Mindestkapital: sie entsteht mit der Tätigkeit. Ins Handelsregister muss sie erst ab 100 000 Franken Jahresumsatz (freie Berufe ausgenommen), eintragen lassen darf sie sich immer, und der Eintrag kostet 80 Franken. Dafür haftest Du unbeschränkt mit dem Privatvermögen, und genau da liegt für vermögende Zuzüger die Grenze dieser Form: wer erhebliches Privatvermögen hat, stellt es mit einer Einzelfirma ins Schaufenster der Geschäftsrisiken. Ab realem Haftungsrisiko ist die GmbH die bessere Antwort, mit den Folgen, die unter GmbH oder AG stehen.

Die Bewilligung: was wirklich verlangt wird

Als Deutscher oder Österreicher hast Du über die Personenfreizügigkeit Anspruch auf eine B-Bewilligung für Selbständige mit fünf Jahren Laufzeit, gegen den Nachweis, dass Du tatsächlich selbständig niedergelassen bist. Die Weisungslage ist dabei präziser, als die üblichen Ratgeber ahnen:

  • Verlangt werden Geschäftsbücher: Buchhaltung, Aufträge, Abrechnungen. Ein Handelsregistereintrag oder eine gegründete Gesellschaft gilt als Regelnachweis.
  • Ein Businessplan wird in den Weisungen nicht verlangt. Wer Dir erzählt, ohne Businessplan gehe nichts, beschreibt Beratungsfolklore, nicht das Verfahren.
  • Die Kantone dürfen keine prohibitiven Hürden aufstellen. Zürich etwa akzeptiert ausdrücklich die AHV-Anerkennungsbescheinigung, Geschäftsbücher und den Mietvertrag für Geschäftsräume.
  • Bei Zweifeln gibt es eine Bewilligung auf Probe: sechs Monate, in denen der Nachweis nachzuliefern ist. Kommt er nicht, kommt keine Verlängerung.

Die Kehrseite: die Bewilligung lebt von der Existenzsicherung. Wer dauerhaft von Sozialhilfe abhängig wird, verliert den Status. Und das Verfahren beginnt wie jeder Zuzug mit Adresse und Anmeldung, in dieser Reihenfolge; warum, steht unter B-Bewilligung.

Für Drittstaatsangehörige ist der Weg ein anderer und ein steiler: Zulassung zur Selbständigkeit nur bei gesamtwirtschaftlichem Interesse, mit Kontingenten und Ermessen. Realistisch ist das ein Projekt mit Standortförderung und Kanton, kein Formularweg.

Der Doppelstatus des GmbH-Gründers

Jetzt der Punkt, den fast niemand auf dem Schirm hat und der zwei Behördenwelten betrifft. Wer statt der Einzelfirma eine GmbH gründet und sich dort anstellt, ist für die AHV Arbeitnehmer seiner eigenen Gesellschaft. Lohnbeiträge wie bei jedem Angestellten, inklusive Arbeitslosenversicherung, und ab 22 680 Franken Jahreslohn Pflichtanschluss an eine Pensionskasse.

Aufenthaltsrechtlich gilt das Gegenteil. Die Migrationspraxis behandelt den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Selbständigen: wer die Mehrheit hält und einzeln zeichnet, ist nicht weisungsgebunden, also kein Arbeitnehmer im Sinn der Freizügigkeit. Nachzuweisen ist darum nicht ein Arbeitsvertrag, sondern die effektive, existenzsichernde Geschäftstätigkeit, wie oben beschrieben.

Und die Arbeitslosenversicherung, in die Du als Angestellter Deiner GmbH einzahlst? Beitragspflicht ja, Leistungsanspruch praktisch nein. Wer als Gesellschafter die Entscheidungen der Firma bestimmen kann, bekommt bei Arbeitslosigkeit kein Taggeld, solange er diese Stellung nicht endgültig aufgegeben hat, im Regelfall heisst das: Löschung aus dem Handelsregister. Du zahlst in eine Versicherung ein, die Dich planmässig nicht versichert. Das ist keine Lücke im Wissen der Behörden, sondern gefestigte Praxis gegen Missbrauch, und es gehört in jede ehrliche Rechnung zwischen Einzelfirma und GmbH.

Merksatz für den Doppelstatus: Für die AHV bist Du Angestellter Deiner GmbH, für die Migrationsbehörde Selbständiger, und für die Arbeitslosenkasse Beitragszahler ohne Anspruch. Drei Behörden, drei Antworten, alle drei korrekt.

Was der Lohn aus der eigenen GmbH steuerlich auslöst und wo die Dividende ins Spiel kommt, steht unter Steuern und Dividenden.

Diese Seite ist allgemeine Information. AHV-Status, Bewilligung und Vorsorgefragen müssen für die konkrete Tätigkeit und den zuständigen Kanton geprüft werden.

Inhalt

Dein Fall ist nicht der Normalfall.

Was in Deiner Situation zuerst passieren muss, klären wir im Gespräch. Auf Deutsch, mit Menschen, die den Weg selbst gegangen sind.