Die Fragen kommen aus den Kommentaren unter „Deutschland ade, Hallöle Schweiz! Aufenthaltsrecht & Steuern für Auswanderer“ und unter den anderen Schweiz-Videos, und sie kommen immer wieder. Fünf davon lassen sich an amtlichen Quellen sauber beantworten. Die Antworten gelten für Dich, wenn Du aus Deutschland oder Österreich kommst; wo sich die beiden Länder unterscheiden, steht es dabei.

1. Sind Deutsche in der Schweiz überhaupt noch willkommen?

Die Frage ist verständlich, wenn man die Debatten der letzten Jahre verfolgt hat. Die Zahlen des Bundes zeigen ein nüchternes Bild. Am 30. September 2026 lebten laut Staatssekretariat für Migration 344'201 Deutsche dauerhaft in der Schweiz, bei insgesamt 2'442'798 Ausländerinnen und Ausländern in der ständigen Wohnbevölkerung. Das ist jede siebte ausländische Person im Land. Nur Italien stellt mit 352'599 Menschen knapp mehr. Aus Österreich kommen 48'909.

Politisch hat die Schweiz die Frage im Juni an der Urne gestellt. Die Volksinitiative „Keine 10-Millionen-Schweiz!“ zielte auf eine Begrenzung der Bevölkerung und damit der Zuwanderung. Am 14. Juni 2026 haben 45,21 Prozent Ja gestimmt, die Initiative ist an Volk und Ständen gescheitert, so die amtlichen Abstimmungsdaten. Was das Nein für Deinen Zuzug bedeutet, steht in unserer Einordnung zur 10-Millionen-Initiative.

Die ehrliche Antwort lautet also: Rechtlich bist Du als Deutscher oder Österreicher so willkommen wie jeder andere EU-Bürger, mit allen Rechten aus dem Freizügigkeitsabkommen. Politisch wollte fast die Hälfte der Stimmenden weniger Zuwanderung, und das richtet sich an niemanden persönlich, aber es gehört zum Bild. Wie sich das im Alltag anfühlt und was Deutsche unterschätzen, liest Du bei den Vor- und Nachteilen des Lebens in der Schweiz.

2. Kann ich in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten?

Ja. Dann bist Du Grenzgänger, und Du hast es mit zwei getrennten Fragen zu tun: dem Aufenthaltsrecht und der Steuer. Die beiden folgen unterschiedlichen Regeln, und genau daran scheitern viele.

Die Bewilligung. Für Staatsangehörige der EU und der EFTA stellt die Schweiz die G-Bewilligung aus. Laut SEM ist die einzige Bedingung an den Wohnort, dass Du mindestens einmal pro Woche an Deinen Hauptwohnsitz im Ausland zurückkehrst. Grenzzonen gibt es für EU- und EFTA-Bürger nicht mehr: Du kannst überall in der EU wohnen und überall in der Schweiz arbeiten. Hast Du einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen über mehr als ein Jahr, gilt die Bewilligung fünf Jahre. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist möglich.

Die Steuer. Für Grenzgänger aus Deutschland gilt eine Sonderregel des Doppelbesteuerungsabkommens. Das Merkblatt Q12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, geschrieben für das Steuerjahr ab 2026, fasst sie zusammen: Besteuert wird Dein Lohn in Deutschland, die Schweiz darf höchstens 4,5 Prozent vom Bruttolohn als Quellensteuer einbehalten, und Deutschland rechnet sie an. Dafür musst Du in Deutschland ansässig sein und das mit einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung belegen (Formular Gre-1), Du darfst in der Schweiz keine Wohnung haben, und Du musst regelmässig zurückkehren, das heisst an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Jahr. Die Bescheinigung gilt ein Jahr. Du erneuerst sie vor jedem Jahresende mit dem Formular Gre-2, und unterjährig dann, wenn Du in Deutschland umziehst oder in der Schweiz den Arbeitgeber wechselst.

Der Punkt, den kaum jemand kennt: Bis zu 60 berufsbedingte Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr sind erlaubt. Tage im Homeoffice zählen nicht dazu. Bleibst Du an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen in der Schweiz, verlierst Du die Grenzgängereigenschaft für dieses Jahr. Dann gelten die üblichen Regeln des Abkommens, und die Schweiz zieht die Quellensteuer nach ihren ordentlichen Tarifen ab statt der 4,5 Prozent. Und: Das Merkblatt hält fest, dass die Steuerverwaltung nicht auf die G-Bewilligung abstellt. Die Bewilligung vom Migrationsamt sagt nichts darüber, ob Du steuerlich Grenzgänger bist.

Wie Du die Regel im Alltag nutzt und welche Fehler teuer werden, steht unter Grenzgänger in die Schweiz. Für Grenzgänger aus Österreich gilt ein anderes Abkommen mit anderen Steuerfolgen; die Einzelheiten stehen unter Grenzgänger zwischen Österreich und der Schweiz.

3. Ich bin über 60 und arbeite nicht mehr. Darf ich in die Schweiz ziehen?

Ja, und zwar ohne Mindestalter und ohne Nachweis besonderer Beziehungen zur Schweiz. Als Deutscher oder Österreicher ziehst Du nach dem Freizügigkeitsabkommen als Nichterwerbstätiger zu. Das Abkommen verlangt zwei Dinge:

  • ausreichende finanzielle Mittel, so dass Du während des Aufenthalts keine Sozialhilfe brauchst, und
  • einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt; das SEM verlangt eine ausreichende Versicherung für Krankheit und Unfall.

Als ausreichend gelten Deine Mittel, wenn sie über dem Betrag liegen, ab dem eine Schweizerin oder ein Schweizer in Deiner Lage Fürsorgeleistungen beanspruchen könnte. Es zählt also nicht, ob Du Rente, Vermögen oder Mieteinnahmen hast, sondern ob das Geld zuverlässig reicht. Das Abkommen erlaubt der Schweiz ausserdem, nach den ersten beiden Jahren eine Erneuerung der Bewilligung zu verlangen. Die Mittel prüft die Behörde also nicht nur einmal beim Zuzug.

Das SEM beschreibt das Verfahren: Du meldest Dich innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft bei Deiner Wohngemeinde an und beantragst die Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit. Du bekommst eine B-Bewilligung, gültig fünf Jahre und verlängerbar. Wer länger als drei Monate bleibt, untersteht grundsätzlich der Schweizer Krankenversicherungspflicht. Was das beim Zuzug konkret heisst, mit Frist und Anmeldung, steht unter Krankenversicherung in der Schweiz.

Wie die Behörde die Mittel in Franken rechnet und welche Unterlagen sie sehen will, haben wir für den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Schritt für Schritt aufgeschrieben. Ein Hinweis, der oft untergeht: Das Abkommen verbietet nur die Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Wer als Nichterwerbstätiger zuzieht, plant die Frage nach einer Tätigkeit für Kunden im Ausland trotzdem vorher mit, denn sie verändert die Steuer- und Sozialversicherungsfragen.

4. Wer besteuert die Miete aus meiner Wohnung in Deutschland?

Deutschland. Daran ändert der Umzug nichts. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz weist Einkünfte aus Grundbesitz dem Staat zu, in dem die Immobilie liegt, ausdrücklich auch die Vermietung. Für Deine Wohnung in Leipzig oder Freiburg ist das Deutschland.

In Deutschland bist Du mit der Miete dann beschränkt steuerpflichtig (Einkommensteuergesetz, Vermietung von Grundbesitz im Inland). Das hat zwei Folgen, die viele nicht erwarten:

  • Du ziehst nur Werbungskosten mit Bezug zu Deutschland ab, also Zinsen, Abschreibung und Kosten der vermieteten Wohnung.
  • Der Grundfreibetrag steht Dir nicht zu. Das Gesetz erhöht Dein zu versteuerndes Einkommen um genau diesen Betrag, bevor der Tarif angewendet wird. Schon kleine Überschüsse aus der Vermietung kosten deshalb Steuer. Ein Beispiel: Bleiben nach Zinsen und Abschreibung 3.000 Euro Überschuss übrig, wäre das bei einem Rentner ohne weiteres Einkommen in Deutschland steuerfrei. Nach dem Umzug in die Schweiz zahlst Du darauf deutsche Einkommensteuer.

Die Schweiz stellt die deutsche Miete nach dem Abkommen frei. Sie darf sie aber beim Steuersatz für Dein übriges Einkommen berücksichtigen. In Deiner Schweizer Steuererklärung gibst Du die Wohnung und die Miete deshalb trotzdem an.

Ein Sonderfall betrifft Deutsche, die vor dem Umzug mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht Schweizer sind: Nach einer Sonderregel des Abkommens darf Deutschland im Jahr des Wegzugs und in den fünf folgenden Jahren Deine Einkünfte aus Deutschland weiter besteuern, ungeachtet der übrigen Regeln des Abkommens; die Schweizer Steuer rechnet Deutschland dabei an. Das gilt nicht, wenn Du für eine echte Anstellung bei einem fremden Arbeitgeber in die Schweiz gezogen bist. Wie das Finanzamt prüft, ob Dein Wegzug überhaupt anerkannt wird, steht unter Ansässigkeit und Doppelbesteuerungsabkommen.

Wenn Du Österreicher bist und eine Wohnung in Österreich vermietest, gilt das Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz, nicht das deutsche. Lass diesen Fall gesondert rechnen.

5. Was passiert, wenn die Schweiz die Regeln verschärft?

Diese Frage stellen vor allem Menschen, die schon lange in der Schweiz leben. Die Antwort hängt davon ab, welche Bewilligung Du hast.

Mit der C-Bewilligung stehst Du am sichersten. Deutsche und Österreicher bekommen sie laut SEM aufgrund von Niederlassungsverträgen bereits nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt. Das SEM schreibt dazu: Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Was Du dafür brauchst und was sie auf Dauer sichert, steht unter C-Bewilligung.

Mit der B-Bewilligung hängt Dein Recht am Freizügigkeitsabkommen. Es gilt seit dem 1. Juni 2002, und es enthält eine Schutzklausel für genau den Fall, den viele fürchten: Danach bleiben bei einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Abkommens die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Wer schon hier lebt und seine Rechte erworben hat, verliert sie nicht über Nacht, weil sich die Politik ändert. Wie es mit dem Verhältnis zur EU weitergeht, verfolgen wir unter Schweiz und EU.

Mit dem Schweizer Pass stellt sich die Frage nicht mehr. Für die ordentliche Einbürgerung verlangt der Bund laut SEM zehn Jahre in der Schweiz, davon drei in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch, und die C-Bewilligung. Ob Du Deinen bisherigen Pass behalten kannst, hängt an Deinem Herkunftsland, und für Österreicher ist das eine eigene Frage. Wie Gemeinde, Kanton und Bund den Antrag prüfen und wie Du die Jahre planst, steht unter Schweizer Pass.

Die Reihenfolge für alle, die langfristig bleiben wollen, ist deshalb klar: B-Bewilligung, nach fünf Jahren die C, nach zehn Jahren der Antrag auf Einbürgerung. Wer diese Etappen sauber durchläuft, ist von einer politischen Verschärfung am wenigsten betroffen.

Wenn Du Deine Fragen persönlich stellen willst

Viele dieser Fragen hängen an Deinem konkreten Fall: Kanton, Vermögen, Immobilie in Deutschland, Pläne für die Arbeit. In der Freedom Week in Zürich, drei Veranstaltungen in einer Woche, stellst Du sie vor Ort. Wer lieber gleich mit seinen eigenen Zahlen anfängt, bucht ein Beratungsgespräch.