AHV für Nichterwerbstätige

Es ist die Rechnung, die in keinem Kantonsvergleich steht und die fast niemand vorher kennt.

Wer in der Schweiz wohnt und nicht erwerbstätig ist, zahlt trotzdem AHV. Und der Beitrag richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Vermögen.

Damit trifft es exakt die Gruppe, die aus steuerlichen Gründen zuzieht: Privatiers, Frühpensionierte, Aufwandbesteuerte. Wer in die Schweiz zieht, gerade weil er es sich leisten kann, landet in der teuersten Beitragskategorie, die das System kennt.

Wen es betrifft und ab wann

Nichterwerbstätig im Sinne der AHV sind unter anderem vorzeitig Pensionierte, Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende, Geschiedene, Verwitwete sowie Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben und Ehepartner von im Ausland Erwerbstätigen.

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und endet am Ende des Monats, in dem Du das Referenzalter erreichst, also mit 65.

Und der Satz, der in der Praxis am meisten kostet, steht im Merkblatt der Ausgleichskassen selbst: Wer nicht erwerbstätig ist und noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen ist, muss sich selbst bei der Ausgleichskasse seines Wohnkantons anmelden. Es liegt in Deiner Verantwortung.

Niemand schickt Dir ein Formular. Die Rechnung kommt trotzdem, nur später und mit Zins.

Wie gerechnet wird

Die Bemessungsgrundlage ist einfach und gnadenlos:

Vermögen plus das mit zwanzig multiplizierte jährliche Renteneinkommen.

Massgebend sind das Renteneinkommen des Beitragsjahres und das Vermögen am 31. Dezember dieses Jahres. Die Ausgleichskasse stützt sich dabei auf die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung.

Zum Vermögen zählen Sparkonten, Wertschriften, Liegenschaften, Vermögen, an dem Dir eine Nutzniessung zusteht, und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Schulden sind abziehbar, gerechnet wird auf dem Reinvermögen. Guthaben der zweiten Säule zählen nicht mit.

Zum Renteneinkommen zählen Renten und Pensionen aller Art, ausdrücklich auch aus dem Ausland, Unterhaltsleistungen, Taggelder, Überbrückungsrenten und der Mietwert einer unentgeltlich überlassenen Wohnung.

Nicht dazu zählen Vermögenserträge. Deine Dividenden und Zinsen erhöhen die Bemessungsgrundlage also nicht direkt. Sie erhöhen sie nur, soweit sie am 31. Dezember noch als Vermögen da sind.

Der Multiplikator zwanzig ist die Zahl, die Rentner überrascht. Eine deutsche Rente von 3 000 Euro im Monat sind 36 000 Euro im Jahr, und damit rechnerisch 720 000 Franken zusätzliche Bemessungsgrundlage, ohne dass Du einen Franken Vermögen dazuhast.

Die Werte 2026

Alle Beträge werden regelmässig angepasst. Das sind die Werte für das Beitragsjahr 2026, AHV, IV und EO zusammengerechnet:

Bemessungsgrundlage Jahresbeitrag 2026
unter CHF 350 000 CHF 530 (Mindestbeitrag)
CHF 1 000 000 CHF 2 014
CHF 1 750 000 CHF 3 604
CHF 4 000 000 CHF 10 759
ab CHF 8 950 000 CHF 26 500 (Höchstbeitrag)

Oberhalb von 1 750 000 Franken steigt der Beitrag um 159 Franken je weitere 50 000 Franken. Das sind knapp 3,2 Promille auf jeden weiteren Vermögensfranken, bis der Höchstbeitrag erreicht ist.

Dazu kommen bis zu 5 Prozent Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse.

Verheiratete zahlen zweimal, nicht einmal

Hier liegt der Fehler, den fast jeder macht, der die Tabelle zum ersten Mal sieht.

Bei Verheirateten wird der Beitrag für jeden Ehegatten einzeln berechnet, jeweils auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Der Güterstand spielt keine Rolle.

Das klingt nach Halbierung, ist aber das Gegenteil, sobald es um grössere Vermögen geht: Jeder Ehegatte hat seinen eigenen Höchstbeitrag.

Ein Beispiel, das die Sache greifbar macht. Ehepaar, beide nicht erwerbstätig, 10 Millionen Franken Vermögen, dazu deutsche Renten von zusammen 60 000 Franken im Jahr:

  • Bemessungsgrundlage je Ehegatte: 5 000 000 Vermögen plus 30 000 mal zwanzig, also 5 600 000 Franken.
  • Beitrag je Ehegatte: CHF 15 847.
  • Zusammen: CHF 31 694 im Jahr, plus Verwaltungskosten.

Als Einzelperson mit denselben 10 Millionen wäre der Höchstbeitrag von 26 500 Franken die Obergrenze gewesen. Verheiratet sind es rund fünftausend Franken mehr. Bei 20 Millionen Vermögen zahlen zwei Ehegatten je den Höchstbeitrag, also 53 000 Franken im Jahr, während eine Einzelperson bei 26 500 stehen bliebe.

Wann der Ehegatte gar nichts zahlt: Ist Dein Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig und zahlt jährlich mindestens 1 060 Franken an Beiträgen, also den doppelten Mindestbeitrag, bist Du von der eigenen Beitragspflicht befreit. Das gilt auch im Jahr der Heirat oder Scheidung.

Diese Regel ist der einzige echte Hebel in der ganzen Rechnung. Sie greift allerdings nur, wenn der erwerbstätige Ehegatte in der schweizerischen Versicherung erwerbstätig ist. Und wer nach dem Aufwand besteuert werden will, darf in der Schweiz gerade nicht erwerbstätig sein: Ehepaare, die diese Kombination fahren wollen, müssen sich entscheiden.

Was passiert, wenn Du ein bisschen arbeitest

Das ist die Frage, die sich nach dem letzten Absatz sofort stellt, und die Antwort ist präziser, als die meisten erwarten.

Wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist, gilt nicht automatisch als erwerbstätig. Die Ausgleichskasse macht eine Vergleichsrechnung: Erreichen Deine Beiträge aus der Erwerbstätigkeit samt Arbeitgeberanteil nicht mindestens die Hälfte dessen, was Du als Nichterwerbstätiger zahlen müsstest, giltst Du für das ganze Jahr als nichterwerbstätig und zahlst die Differenz nach.

Für unsere Leser heisst das: Ein Verwaltungsratsmandat oder ein Teilzeitpensum von zwanzig Prozent rettet Dich bei einem Vermögen von fünf Millionen nicht. Die Hälfte des Vermögensbeitrags ist eine hohe Latte. Immerhin werden die bereits gezahlten Beiträge auf Antrag angerechnet.

Die Fristen, an denen es teuer wird

Die Ausgleichskasse arbeitet mit Akontobeiträgen, die vierteljährlich fällig sind und spätestens zehn Tage nach Quartalsende eingegangen sein müssen. Die definitive Rechnung folgt Jahre später, wenn die Steuerveranlagung rechtskräftig ist.

Drei Punkte, an denen unsere Mandanten regelmässig Geld verlieren:

  • Verzugszins von 5 Prozent im Jahr, tageweise berechnet, unabhängig von Verschulden und ohne Mahnung. Er läuft auch dann, wenn Du gar keine Rechnung erhalten hast, weil Du Dich nicht angemeldet hast.
  • Die Frist für die Schlussrechnung beträgt genau 30 Tage, nicht einen Monat, und sie ist nicht erstreckbar. Sie beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung, nicht mit dem Erhalt.
  • Zu tief angesetzte Akontobeiträge kosten rückwirkend Zins. Erreichen die Akontobeiträge nicht 75 Prozent der definitiven Beiträge, läuft der Zins ab dem 1. Januar nach dem Beitragsjahr. Wer sein Vermögen der Kasse zu niedrig meldet, spart nichts, er verschiebt nur mit fünf Prozent Aufschlag.

Eine Mahnung kostet zusätzlich 20 bis 200 Franken. Meldepflicht bei erheblichen Änderungen von Vermögen oder Renteneinkommen besteht umgehend.

Was der Beitrag zurückbringt

Jetzt der Teil, den kein Prospekt schreibt.

Der Beitrag ist nach oben unbegrenzt. Die Leistung ist es nicht.

Die maximale einfache Altersrente beträgt 2026 CHF 2 520 im Monat, die minimale 1 260. Bei Ehepaaren sind die beiden Renten zusammen auf 150 Prozent des Höchstbetrags plafoniert, also auf CHF 3 780 im Monat. Die Vollrente erreicht, wer ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 60 480 Franken aufweist.

Ab dieser Grenze kauft jeder weitere Beitragsfranken keinen Rappen zusätzliche Rente. Ein Ehepaar, das 31 694 Franken im Jahr einzahlt, erwirbt damit denselben Rentenanspruch wie ein Paar mit durchschnittlichem Einkommen.

Und es kommt eine zweite Grenze dazu: Die Vollrente gibt es nur bei vollständiger Beitragsdauer. Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente um mindestens ein Vierundvierzigstel. Wer mit 55 zuzieht, erreicht bis zum Referenzalter höchstens zehn Beitragsjahre und damit rund ein Viertel der Rente, für die er den Höchstbeitrag zahlt.

Was der Beitrag trotzdem leistet, und das ist nicht nichts: Er hält Deine Beitragsjahre lückenlos, und Lücken kürzen die Rente dauerhaft. Wer die Beiträge nicht zahlt, verliert also zusätzlich. Die Frage ist nicht, ob Du zahlst, sondern ob Du die Zahl vorher kennst.

Das Verhältnis zur Pauschalbesteuerung

Beide Rechnungen laufen nebeneinander, und die zweite wird in der ersten fast immer vergessen.

Die AHV-Beitragspflicht besteht unabhängig davon, wie Du besteuert wirst. Sie knüpft an Wohnsitz und Versicherungsunterstellung an, nicht an die Art der Veranlagung. Wer nach dem Aufwand besteuert wird, darf in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und ist damit im Regelfall Nichterwerbstätiger im Sinne der AHV.

Praktisch heisst das: Zur Aufwandsteuer, deren Sockel 2026 bei 435 000 Franken Bemessungsgrundlage beginnt, kommen bis zu 26 500 Franken AHV pro Person. Was das für die Gesamtrechnung eines Zuzugs bedeutet, steht unter Spart der Umzug in die Schweiz wirklich Steuern?.

Was wir nicht behaupten: dass die Ausgleichskasse an die Aufwandbemessung anknüpft. Massgebend ist das veranlagte Vermögen. Wie die einzelnen Kantone dieses Vermögen bei Aufwandbesteuerten ermitteln, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und gehört zu den Punkten, die vor der Kantonswahl geklärt werden.

Die Reihenfolge, die zählt

  1. Vor dem Umzug rechnen. Reinvermögen plus zwanzigfaches Renteneinkommen, dann die Tabelle. Bei Ehepaaren je Hälfte, und beide Beträge addieren.
  2. Prüfen, ob ein Ehegatte in der Schweiz erwerbstätig sein wird. Wenn ja, entfällt für den anderen die eigene Beitragspflicht. Diese Entscheidung greift in die Aufwandbesteuerung ein und gehört deshalb vor die Kantonswahl, nicht danach.
  3. Sofort nach der Anmeldung in der Gemeinde bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons anmelden. Niemand tut das für Dich.
  4. Die Akontobeiträge realistisch ansetzen lassen und Änderungen von Vermögen und Renten sofort melden.
  5. Die Beiträge in die Liquiditätsplanung nehmen, für beide Ehegatten, für jedes Jahr bis zum Referenzalter.

Was zu spät ist: Im dritten Schweizer Jahr eine Nachforderung für drei Jahre zu erhalten, samt Verzugszins ab dem ersten Tag, weil sich niemand angemeldet hat.

Was Dein Fall kostet, rechnen wir im Beratungsgespräch aus. Für die Aufenthaltsseite dieser Frage siehe Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, für die Struktur, die dieselbe Beitragspflicht auf einem anderen Weg auslöst, die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG.

Diese Seite ist allgemeine Information und keine sozialversicherungsrechtliche Beratung im Einzelfall.