Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG und die Schweizer AHV
Sie ist in Deutschland eine der beliebtesten Strukturen für privates Vermögen: die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Sie hält Wertpapiere und Immobilien, sie regelt die Nachfolge, sie hält die Familie zusammen, und sie ist steuerlich durchgerechnet.
Dann ziehst Du in die Schweiz, und dieselbe Struktur kostet Dich zehn Prozent Deines Gewinnanteils, jedes Jahr, ohne Obergrenze.
Nicht an Steuern. An Sozialversicherungsbeiträgen.
Warum das überhaupt passiert
Die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung unterscheidet nur zwei Sorten von Einkommen: unselbständige Arbeit und selbständige Erwerbstätigkeit. Für die zweite gibt es eine Verordnungsregel, die kurz ist und alles entscheidet:
Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.
Lies den Satz noch einmal, und achte darauf, was nicht drinsteht. Es steht nicht drin, dass Du arbeiten musst. Es steht nicht drin, dass die Gesellschaft in der Schweiz sein muss. Es steht nicht drin, dass Du Einfluss haben musst.
Es steht nur drin, dass Du Teilhaber einer Personengesellschaft mit Erwerbszweck bist. Und genau das ist eine deutsche GmbH & Co. KG.
Der Fall, der die Sache entschieden hat
Ein deutscher Staatsangehöriger, seit 2001 in der Schweiz wohnhaft, Kommanditist einer deutschen GmbH & Co. KG. Er arbeitete nicht in der Gesellschaft mit. Er sass weder in der Geschäftsführung noch im Beirat der Komplementär-GmbH. Sein Widerspruchsrecht war im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich abbedungen. Er war, mit anderen Worten, exakt das, was ein deutscher Berater einen rein vermögensverwaltend beteiligten Kommanditisten nennen würde.
Das kantonale Steueramt meldete der Ausgleichskasse „im Ausland erzieltes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit". Die Ausgleichskasse setzte nachträglich fest:
| Jahr | Beitrag |
|---|---|
| 2003 | CHF 182 721.40 |
| 2004 | CHF 266 234.80 |
| 2005 | CHF 355 480.80 |
| 2006 | CHF 296 294.40 |
Dazu Verzugszinsen von CHF 22 345.55 und CHF 66 689.75.
Das kantonale Versicherungsgericht gab ihm recht: blosse Vermögensverwaltung, der Beteiligungsgewinn komme einem Kapitalertrag gleich, darauf seien keine Beiträge geschuldet. Das Bundesgericht hob dieses Urteil 2010 auf und stellte die Beitragsverfügungen wieder her.
Der Leitsatz, wörtlich:
Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat.
Und der Prüfmassstab, auf den es ankommt:
Entscheidend ist damit einzig, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt.
Es kommt ausdrücklich nicht darauf an, wie die Einflussmöglichkeiten aussehen, ob die Gesellschaft eine Familienstruktur hat und ob sie international tätig ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die deutsche GmbH & Co. KG mit einer Schweizer Kommanditgesellschaft vergleichbar ist.
Der Punkt, an dem die deutsche Denkweise scheitert
In Deutschland ist „vermögensverwaltend" ein Zustand der Tätigkeit: Wer nur eigenes Vermögen verwaltet, ist nicht gewerblich, und das entscheidet über die Einkunftsart.
In der Schweizer AHV entscheidet nicht Deine Tätigkeit, sondern der Zweck der Gesellschaft.
Die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens ist auch in der Schweiz keine selbständige Erwerbstätigkeit; reiner Kapitalertrag ist beitragsfrei. Das ist der Grundsatz. Aber Dein Anteil an einer Personengesellschaft ist nach dieser Rechtsprechung eben nicht reiner Kapitalertrag, sondern Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft.
Es gibt eine Gegengrenze, und sie zeigt, wo die Linie verläuft: Bei der Schweizer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist der ausschliessliche Zweck die kollektive Kapitalanlage, und deshalb greift der Vergleich dort nicht. Es geht also um den Zweck in den Gesellschaftsdokumenten, nicht um Deine Rolle. Wer diese Frage klären will, klärt sie am Gesellschaftsvertrag, nicht am eigenen Kalender.
Was es kostet
Der Beitragssatz für Selbständigerwerbende beträgt 2026 insgesamt 10,0 Prozent: 8,1 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV, 0,5 Prozent EO. Den vollen Satz zahlst Du ab einem Jahreseinkommen von CHF 60 500; darunter gilt eine sinkende Skala. Dazu kommt der Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse.
Zwei Eigenschaften dieses Satzes machen ihn für unsere Leser so unangenehm:
Erstens, es gibt keine Beitragsobergrenze. Anders als in der deutschen Sozialversicherung gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze, ab der es aufhört. Bei einem Gewinnanteil von einer Million Franken sind es rund hunderttausend Franken im Jahr. Bei drei Millionen dreihunderttausend.
Zweitens, Du zahlst alles selbst. Es gibt keinen Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt.
Und drittens, was die Rechnung erst vollständig macht: Der Gewinnanteil wird in Deutschland weiterhin besteuert. Die AHV-Beiträge kommen oben drauf, nicht statt der deutschen Steuer.
Wie die Ausgleichskasse davon erfährt
Das ist die Frage, die uns Mandanten am häufigsten stellen, und die Antwort ist ernüchternd.
Du musst gar nichts tun, damit es auffällt. Die kantonalen Steuerbehörden melden das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Ausgleichskasse. Genau so lief der oben beschriebene Fall: Das Steueramt meldete im Oktober 2007 und im Juni 2008, und die Ausgleichskasse erliess daraufhin Nachtragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2006.
Der Beitrag kommt also rückwirkend, für mehrere Jahre auf einmal, mit Verzugszins. Wer im dritten Schweizer Jahr eine Nachforderung für die ersten drei Jahre erhält, hat für diese Beträge längst keine Rückstellung mehr.
Bricht das die Pauschalbesteuerung?
Diese Frage stellt sich sofort, denn wer nach dem Aufwand besteuert wird, darf in der Schweiz gerade keine Erwerbstätigkeit ausüben. Wenn die AHV dieselbe Beteiligung als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, liegt der Gedanke nahe, dass damit auch die Pauschale fällt.
Die Antwort nach dem Gesetzeswortlaut: nein, nicht automatisch.
Das Aufwandsteuerrecht verlangt, dass Du in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübst. Diese räumliche Einschränkung steht ausdrücklich im Gesetz. Eine Tätigkeit im Ausland ist nach dem Wortlaut unschädlich, und das ist auch der Regelfall: Fast jeder Aufwandbesteuerte hält ausländische Unternehmensbeteiligungen.
Die AHV-Regel knüpft an etwas anderes an, nämlich an Deinen Wohnsitz und an den Zweck der Gesellschaft, nicht an einen Tätigkeitsort in der Schweiz. Zwei Rechtsgebiete, zwei Anknüpfungen, zwei Ergebnisse. Aus der Beitragspflicht folgt deshalb nicht, dass die Besteuerung nach dem Aufwand entfällt.
Was offen bleibt, und wir schreiben es hin, statt es zu überspielen: Wie die Veranlagungspraxis eine vom Schweizer Wohnsitz aus aktiv geführte Beteiligung behandelt, steht in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, das wir für diese Seite nicht im Original beschaffen konnten. Wir behaupten deshalb nichts über diese Praxis. Wer eine Aufwandbesteuerung anstrebt und eine Personengesellschaft mitbringt, klärt genau diesen Punkt vorher mit dem Kanton ab, nicht in der ersten Steuererklärung.
Was Du vor dem Umzug tun kannst
- Den Gesellschaftsvertrag auf den Zweck prüfen. Nicht auf Deine Rolle, nicht auf Deinen Zeitaufwand: auf den Zweck. Das ist die Frage, an der die Beitragspflicht hängt.
- Den Gewinnanteil der letzten fünf Jahre nehmen und zehn Prozent rechnen. Diese Zahl ist Deine jährliche Zusatzbelastung, wenn nichts geändert wird. Sie gehört auf denselben Zettel wie die Kantonswahl.
- Die Alternativen vor dem Wegzug prüfen. Eine Kapitalgesellschaft löst dieses Problem nicht durch Umbenennung, aber sie wird sozialversicherungsrechtlich anders beurteilt als eine Personengesellschaft. Was für Dich trägt, hängt an der deutschen Seite mit, insbesondere an der Wegzugsbesteuerung. Ein Umbau nach dem Wegzug ist regelmässig die teuerste Variante.
- Die Ausgleichskasse des Wohnkantons vorher fragen, statt drei Jahre später eine Nachtragsverfügung zu erhalten. Eine Anfrage kostet nichts. Verzugszins kostet fünf Prozent im Jahr.
- Die Liquidität für Nachforderungen einplanen, solange Du sie noch planen kannst.
Was zu spät ist: Im vierten Schweizer Jahr eine Nachforderung über vier Jahre zu bekommen, während der Gewinn dieser Jahre längst in Deutschland versteuert und ausgegeben ist.
Wenn Du eine solche Struktur hältst und einen Umzug planst, rechnen wir das im Beratungsgespräch durch. Bring den Gesellschaftsvertrag mit, nicht nur den Jahresabschluss.
Diese Seite ist allgemeine Information und keine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung im Einzelfall.
