Es ist die Seite, die niemand gern liest und jede Familie einmal braucht. Der Kern in einem Satz: Im Todesfall sperrt die Bank zuerst, und die Erben warten Monate; handlungsfähig bleibt nur, wer vorher die richtigen Instrumente eingerichtet hat. Für Zuzüger kommt eine Schicht dazu: die Familie sitzt womöglich in zwei Ländern, und deutsche Papiere entfalten in der Schweiz nicht automatisch Wirkung.
Was im Todesfall tatsächlich passiert
Sobald die Bank vom Tod eines Kunden erfährt, sperrt sie Konten, Depots, Karten und E-Banking. Das ist keine Schikane, sondern Selbstschutz: Ab jetzt gehört das Vermögen der Erbengemeinschaft, und die Bank haftet, wenn sie an die Falschen leistet. Freigegeben werden üblicherweise nur Todesfallkosten, Bestattung, letzte Arzt- und Pflegerechnungen.
Dann beginnt das Warten: Zugriff bekommen die Erben gegen die Erbbescheinigung, und die stellt die Behörde frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist aus; mit Bearbeitungszeiten sind mehrere Monate die realistische Grössenordnung, bei internationalen Verhältnissen mehr. Bis dahin laufen Miete, Krankenkasse und Rechnungen des überlebenden Partners weiter, nur das Geld dafür ist eingefroren. Genau diese Lücke gilt es zu konstruieren, bevor sie entsteht.
Warum die normale Vollmacht nicht reicht
Der verbreitetste Irrtum: „Mein Mann hat doch Vollmacht über mein Konto." Die gewöhnliche Vollmacht erlischt von Gesetzes wegen mit dem Tod, sofern nichts anderes vereinbart ist. Was die Banken dafür anbieten, ist die Vollmacht über den Tod hinaus, also die ausdrückliche Vereinbarung des Gegenteils. Sie ist das richtige Instrument, hat aber zwei eingebaute Schwächen, die man kennen muss: Die Bank darf sie im Todesfall vorsorglich aussetzen, bis die Verhältnisse klar sind, und jeder einzelne Erbe kann sie jederzeit ohne Begründung widerrufen. Sie ist eine Brücke für die ersten Wochen, kein Ersatz für die Nachlassplanung.
Die vier Instrumente, die zusammen funktionieren
1. Das Gemeinschaftskonto. Das unterschätzte Arbeitspferd: Beim Oder-Konto bleibt der überlebende Partner verfügungsberechtigt, auch während die Konten des Verstorbenen gesperrt sind. Ein gemeinsames Konto mit Deckung für einige Monate Lebenshaltung ist die einfachste Liquiditätsbrücke, die es gibt, und sie kostet nichts.
2. Die Vollmacht über den Tod hinaus, bei jeder Bank auf deren eigenem Formular. Banken akzeptieren bevorzugt ihre Hausformulare; eine notarielle Generalvollmacht ersetzt das in der Praxis nicht. Mit den zwei Schwächen von oben im Kopf: einrichten, aber nicht allein darauf bauen.
3. Der Vorsorgeauftrag für den Fall vor dem Todesfall, die Urteilsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit. Ohne ihn entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde, wer Deine Vermögenssorge übernimmt; mit ihm bestimmst Du es selbst. Formstreng: vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet, oder öffentlich beurkundet. Wirksam wird er erst, wenn die Behörde die Urteilsunfähigkeit feststellt und der beauftragten Person eine Urkunde über ihre Befugnisse ausstellt; mit dieser Urkunde arbeitet dann auch die Bank. Der deutsche Reflex „wir haben doch eine Vorsorgevollmacht" trägt in der Schweiz nicht automatisch: nach dem Umzug gehört das Dokument nach Schweizer Form neu aufgesetzt.
4. Der Willensvollstrecker für den Nachlass selbst: im Testament eingesetzt, erhält er ein amtliches Zeugnis und kann damit sofort über den Nachlass verfügen, Monate bevor die Erbbescheinigung vorliegt. Bei Vermögen in mehreren Ländern, Gesellschaftsanteilen oder komplexen Familienverhältnissen ist er das stärkste einzelne Instrument dieser Seite.
Die Zwei-Länder-Schicht
Für die Zielgruppe dieser Site kommen drei Punkte dazu:
- Konten in Deutschland bleiben nach deutschem Ritus gesperrt und freigegeben. Wer nach dem Umzug deutsche Konten behält, braucht dort eigene Vollmachten nach den Formularen der deutschen Institute; die Schweizer Papiere wirken dort so wenig automatisch wie umgekehrt.
- Der Erbfall selbst ist ein Steuerthema mit eigener Architektur: wo was besteuert wird, entscheiden Wohnsitz, Belegenheit und die kantonalen Regeln, im Detail unter Erbschaftsteuer in den Kantonen und deutsche Erbschaftsteuer beim Umzug.
- Der automatische Informationsaustausch läuft im Erbfall weiter: übernehmen in Deutschland ansässige Erben ein Schweizer Konto, wird es fortan nach Deutschland gemeldet; die Mechanik hier.
Die Notfallakte, konkret
Was am Ende zählt, ist ein Ordner, den der Partner findet:
- Kontenliste aller Banken in beiden Ländern, mit Ansprechpartnern.
- Die vier Instrumente, unterschrieben und am richtigen Ort: Gemeinschaftskonto eingerichtet, Bankvollmachten auf Hausformularen, Vorsorgeauftrag in Schweizer Form, Testament mit Willensvollstrecker.
- Zugänge: E-Banking-Logins nützen den Erben rechtlich nichts, aber die Liste der Beziehungen erspart die Suche. Für Kryptowerte ist der dokumentierte Zugriff existenziell: ohne Schlüssel kein Vermögen, mehr dazu hier.
- Ein Jahr Liquidität für den überlebenden Partner auf dem Gemeinschaftskonto oder eigenen Konten, damit die Monate bis zur Erbbescheinigung Verwaltungszeit sind und keine Notlage.
Wie die Instrumente in Deinem Fall zusammenspielen, mit Testament, Güterstand und der Steuerseite, gehört ins Beratungsgespräch; diese Seite ersetzt keine Nachlassplanung im Einzelfall.