Deutsche Erbschaftsteuer und der Umzug in die Schweiz
Die Rechnung sieht auf den ersten Blick einfach aus. Die Schweiz erhebt für Ehegatten und direkte Nachkommen in den meisten Kantonen keine Erbschaftsteuer, zwei Kantone erheben sie überhaupt nicht. Also zieht man in die Schweiz und die deutsche Erbschaftsteuer ist erledigt.
So funktioniert es nicht. Und der Grund steht in einem einzigen Satz des deutschen Erbschaftsteuergesetzes, den man einmal langsam lesen sollte.
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall.
Der Satz, an dem die meisten Planungen scheitern
Lies die drei Personen noch einmal: Erblasser, Schenker oder Erwerber. Es genügt, dass eine einzige von ihnen Inländer ist. Und dann greift die deutsche Steuer nicht etwa auf das deutsche Vermögen, sondern auf den gesamten Vermögensanfall, weltweit.
Das heißt konkret: Du lebst seit zwanzig Jahren in Zug, hast keinerlei Bezug mehr zu Deutschland, und vererbst an Deine Tochter, die in München wohnt. Dein gesamtes weltweites Vermögen unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer. Nicht ein Teil davon. Alles.
Der Wegzug des Erblassers hilft in dieser Konstellation überhaupt nicht. Wer die deutsche Erbschaftsteuer wirklich hinter sich lassen will, muss die Frage für beide Seiten lösen: für sich und für die Begünstigten. Das ist die unangenehmste Erkenntnis dieser Seite und die, die am häufigsten fehlt.
Wer als Inländer gilt
Das Gesetz zählt vier Gruppen auf. Zwei davon betreffen unsere Leser.
| Gruppe | Wortlaut, verkürzt |
|---|---|
| a) Wohnsitz | natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben |
| b) Staatsangehörigkeit | deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben |
| c) Auslandsbedienstete | deutsche Staatsangehörige im Dienst einer inländischen öffentlichen Kasse, samt Haushaltsangehörigen, unabhängig von der Fünfjahresfrist |
| d) Gesellschaften | Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland |
Buchstabe b ist der deutsche Nachlauf, und er hängt an der Staatsangehörigkeit, nicht am Wohnsitz.
Wer deutscher Staatsangehöriger ist und wegzieht, bleibt fünf Jahre lang Inländer im Sinne dieses Gesetzes. Stirbt er im vierten Jahr nach dem Umzug, oder verschenkt er in diesem Zeitraum etwas, gilt die unbeschränkte Steuerpflicht auf das gesamte weltweite Vermögen.
Drei Punkte dazu, die man auseinanderhalten muss:
- Die Frist läuft ab dem dauerhaften Aufenthalt im Ausland, nicht ab der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Wer sich abmeldet, aber weiter überwiegend in Deutschland ist, hat die Uhr nicht gestartet.
- Sie gilt auch für Schenkungen, nicht nur für Erbfälle. Wer nach dem Umzug „schnell noch" überträgt, überträgt womöglich in die deutsche Steuerpflicht hinein.
- Sie knüpft an die Staatsangehörigkeit. Wer sie aufgibt, verändert diesen Punkt, aber das ist eine Lebensentscheidung und keine Steuergestaltung.
Was auch nach fünf Jahren deutsch bleibt
Selbst wenn die Fünfjahresfrist abgelaufen ist und kein Erbe in Deutschland lebt, ist Deutschland nicht vollständig aus dem Spiel. Es greift dann die beschränkte Steuerpflicht auf sogenanntes Inlandsvermögen.
Was dazugehört, steht abschließend im Bewertungsgesetz. Für unsere Leser zählen vor allem diese Posten:
| Bleibt deutsch steuerverstrickt | Bleibt es nicht |
|---|---|
| Inländisches Grundvermögen, also die deutsche Immobilie | Deutsche Bankkonten und Wertpapierdepots |
| Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, ab 10 % Beteiligung (allein oder mit nahestehenden Personen, unmittelbar oder mittelbar) | Beteiligungen unter dieser Schwelle |
| Inländisches Betriebsvermögen mit Betriebsstätte oder ständigem Vertreter | |
| Land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland | |
| Durch inländischen Grundbesitz gesicherte Forderungen | |
| Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind | |
| Stille Beteiligungen und partiarische Darlehen bei inländischem Schuldner |
Zwei Erkenntnisse daraus, die die Planung steuern.
Die erste ist eine gute Nachricht: Ein deutsches Bankkonto oder Depot ist kein Inlandsvermögen. Wer sein liquides Vermögen in Deutschland liegen lässt, verstrickt es damit nicht.
Die zweite ist eine Warnung: Die Zehn-Prozent-Schwelle bei Kapitalgesellschaften zählt nahestehende Personen mit, und sie erfasst auch mittelbare Beteiligungen. Wer glaubt, mit 8 % unter der Schwelle zu liegen, muss die Anteile der Familie dazurechnen. Eine deutsche GmbH bleibt damit für die meisten Unternehmerfamilien dauerhaft im deutschen Zugriff, ganz gleich wie lange sie schon in der Schweiz wohnen.
Die Reihenfolge, die tatsächlich etwas bewirkt
Wenn Wegziehen allein nicht reicht, was dann? Vier Hebel, in der Reihenfolge ihrer Wirkung.
- Die Fünfjahresfrist abwarten, bevor größere Übertragungen stattfinden. Wer im Jahr des Umzugs überträgt, überträgt in die volle deutsche Steuerpflicht. Wer wartet, verändert die Ausgangslage grundlegend. Das ist der billigste Hebel überhaupt, er kostet nur Geduld.
- Die Wohnsitzfrage der Begünstigten mitdenken. Solange ein Kind in Deutschland wohnt, greift die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Vermögensanfall, unabhängig von Deiner eigenen Lage. Das ist keine Aufforderung, die Familie zu verpflanzen; es ist die Aufforderung, es zu wissen, bevor man plant.
- Inlandsvermögen bewusst gestalten. Eine deutsche Immobilie bleibt deutsch. Eine Beteiligung ab zehn Prozent bleibt deutsch. Wer diese Positionen vor dem Wegzug nicht anschaut, hat nach dem Wegzug dieselben Positionen und weniger Möglichkeiten.
- Den Zielkanton nach der Nachfolge auswählen, nicht nur nach der Einkommensteuer. Was die Schweiz selbst erhebt, steht unter Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Schweiz.
Was zu spät ist: Nach dem Todesfall festzustellen, dass der in Deutschland lebende Sohn die unbeschränkte Steuerpflicht auf das gesamte Familienvermögen auslöst. Zu diesem Zeitpunkt gibt es keine Gestaltung mehr, nur noch eine Erklärung.
Und Österreich?
Für österreichische Leser sieht die Ausgangslage anders aus. Die amtliche Schweizer Publikation nennt Österreich ausdrücklich als eines der OECD-Länder ohne eine solche Steuer.
Das entlastet aber nur die österreichische Seite. Wer österreichischer Staatsangehöriger ist und an ein Kind in Deutschland vererbt, hat trotzdem den deutschen Fall: Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht knüpft am Erwerber an, nicht an der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Und wer Vermögen in Deutschland hält, hat die beschränkte Steuerpflicht ohnehin.
Die österreichischen Melde- und Dokumentationspflichten bei Schenkungen sind eine eigene Frage, die diese Seite nicht beantwortet.
Was diese Seite nicht beantwortet
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein eigenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern, geschlossen am 30. November 1978. Es regelt, welcher Staat in welcher Konstellation zugreifen darf und wie eine Doppelbelastung vermieden wird.
Auf dieser Seite steht bewusst kein einziger Artikel und keine Zahl daraus. Die amtliche deutsche Fassung liegt als Scan ohne Textebene vor, und eine maschinenlesbare Primärfassung war bislang nicht zu beschaffen. Wir zitieren kein Abkommen aus zweiter Hand, gerade nicht bei einem Thema, bei dem eine falsche Zuteilungsregel sechsstellig kostet.
Für Deinen Fall heißt das: Die Regeln oben bestimmen, ob Deutschland zugreift. Wie das Abkommen den Zugriff dann begrenzt oder eine Anrechnung vorsieht, klären wir mit dem Abkommenstext im Original, im Beratungsgespräch und gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen vor Ort. Zu Strukturen über mehrere Länder hinweg geht AssetProtection in die Tiefe.
Diese Seite ist allgemeine Information und keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
