Die Liechtensteiner Stiftung und der Umzug in die Schweiz
Die Stiftung ist da. Sie wurde vor Jahren errichtet, sie funktioniert, der Steuerberater hält sie für sauber gelöst, und in Deutschland ist sie es womöglich auch. Dann kommt der Umzug in die Schweiz, und die Struktur wird von einer Rechtsordnung beurteilt, die sie nicht gebaut hat.
Das ist die teuerste Sorte Fehler in unserer Praxis: keiner, den Du machst, sondern einer, den Du mitbringst.
Der Satz, auf den es ankommt
Die Schweiz erkennt liechtensteinische Stiftungen dem Grunde nach an. Sie erkennt aber die Bauart nicht an, in der die meisten von ihnen tatsächlich errichtet sind.
Diese Unterscheidung ist der ganze Punkt, und sie wird fast überall verwischt. Es sind zwei verschiedene Fragen mit zwei verschiedenen Antworten:
Frage eins: Existiert die Stiftung für die Schweiz? Ja. Auch eine Stiftungsform, die das Schweizer Recht selbst gar nicht kennt, wird als eigenständiges Gebilde anerkannt. Das gilt ausdrücklich auch für die reine Unterhaltsstiftung, die es nach Schweizer Zivilrecht nicht geben darf.
Frage zwei: Ist sie ein eigenes Steuersubjekt? Nur, wenn der Stifter die Kontrolle wirklich abgegeben hat. Hat er sie behalten, wird die Stiftung steuerlich transparent behandelt. Das heisst: Es wird durch sie hindurchgegriffen, als wäre sie nicht da.
Woran die Kontrolle scheitert
Die Schweizer Steuerbehörden und das Bundesgericht arbeiten mit einem klaren Katalog. Eine Stiftung gilt als kontrolliert, wenn eines davon zutrifft:
- Der Stifter hat sich in der Stiftungsurkunde ein Widerrufsrecht vorbehalten.
- Er hat sich selbst als Erstbegünstigten eingesetzt.
- Er hat sich Weisungsrechte vorbehalten und nimmt damit weiter massgebenden Einfluss auf das Stiftungsvermögen.
- Er hat den Stiftungsrat über einen Mandatsvertrag an seine Instruktionen gebunden und behält so indirekt die Kontrolle.
Der vierte Punkt ist der, der die meisten trifft. Der Mandatsvertrag ist in Liechtenstein die Standardausstattung. Er steht nicht in der Stiftungsurkunde, er wird selten mitgedacht, und er ist genau das Instrument, das die Schweizer Beurteilung kippt.
Die Rechtsfolge ist in der Praxis der Kantone in einem Satz zusammengefasst: Bei einer kontrollierten Stiftung hat der Vermögensübergang auf die Stiftung noch gar nicht stattgefunden.
Formal verlangt der Durchgriff eine Steuerumgehung, und dafür müssen drei Dinge zusammenkommen: eine ungewöhnliche Gestaltung, eine Wahl in Steuerersparnisabsicht und eine erhebliche Ersparnis. Die erste Voraussetzung gilt nach der Rechtsprechung als erfüllt, wenn der Stifter sich seines Vermögens nicht definitiv entäussert hat oder mit dem Stiftungskapital schalten und walten kann, als wäre es sein persönliches Vermögen.
Was der Durchgriff konkret kostet
Wird durchgegriffen, passiert Folgendes, und zwar ab dem ersten Tag Deines Schweizer Wohnsitzes:
- Das gesamte Stiftungsvermögen wird Dir zugerechnet. Es steht in Deiner Steuererklärung und unterliegt Deiner Vermögenssteuer.
- Die Erträge werden Dir zugerechnet. Einkommenssteuer bei Dir, nicht bei der Stiftung.
- Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen bleiben immerhin steuerfrei, wie bei jedem anderen Privatvermögen auch.
- Ausschüttungen an Deine Kinder sind keine Stiftungsleistung, sondern eine Schenkung von Dir. Damit greift die kantonale Schenkungssteuer, und die richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.
Der Denkfehler, der dabei am teuersten wird: Wer eine Stiftung gebaut hat, um Vermögen aus seiner persönlichen Sphäre herauszunehmen, hat sie in der Schweiz nicht herausgenommen. Er hat sie nur unübersichtlich gemacht.
Und wenn die Stiftung sauber ist, wird es nicht besser
Jetzt der Teil, den fast niemand schreibt, weil er der Intuition widerspricht.
Nehmen wir an, alles ist richtig gemacht: kein Widerruf, kein Mandatsvertrag, keine Weisungsrechte, die Entscheidungen liegen ausschliesslich beim Stiftungsrat. Die Stiftung ist ein eigenes Steuersubjekt. Dann ist die Frage nicht mehr, was mit dem Vermögen passiert, sondern was mit den Ausschüttungen passiert.
Und die Antwort ist unangenehm: Was aus der Stiftung an einen Begünstigten mit Schweizer Wohnsitz fliesst, ist bei ihm in aller Regel steuerbares Einkommen.
Das Bundesgericht hat 2022 einen Fall entschieden, der wie ein Lehrbuchbeispiel für unsere Leser aussieht. Eine Frau hatte eine liechtensteinische Anstalt als alleinige Begünstigte ihres Nachlasses eingesetzt. Im Beistatut war geregelt, dass ein Begünstigter mit Schweizer Wohnsitz nach ihrem Tod eine Million Franken in zehn Jahrestranchen zu je 100 000 Franken erhält.
Die kantonale Steuerverwaltung rechnete die Auszahlungen dem steuerbaren Einkommen zu. Der Begünstigte klagte durch alle Instanzen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in vollem Umfang ab.
Die Begründung, in einfachem Deutsch:
- Die Anstalt ist ein eigenes Rechtssubjekt, kein blosses Nachlassvehikel.
- Es gibt weder ein Vermächtnis noch eine Schenkung der Verstorbenen an den Begünstigten, denn zwischen beiden bestand keine direkte Rechtsbeziehung.
- Die Erblasserin hat „bewusst den indirekten Weg über die von ihr errichtete Anstalt gewählt" und muss deshalb die Vor- und Nachteile dieses Wegs tragen.
- Dass zuerst die Anstalt und dann der Begünstigte besteuert wird, ist keine unzulässige Doppelbesteuerung, weil es zwei verschiedene Steuersubjekte sind.
Auch eine Aufteilung hilft nicht. Der Versuch, eine Ausschüttung in eine steuerfreie Substanzkomponente und eine steuerbare Ertragskomponente zu zerlegen, ist in der Praxis der Kantone ausdrücklich ausgeschlossen: Ein Kapitalgewinn ist bei der Stiftung angefallen, nicht bei Dir.
Die Asymmetrie, die niemand erwähnt
Der Durchgriff läuft nur in eine Richtung, und das ist der Satz, den Du Dir merken solltest. Das Bundesgericht formuliert es so:
Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen.
Auf Deutsch: Die Behörde darf durch Deine Struktur hindurchgreifen, wenn das Steuern bringt. Du darfst Dich nicht darauf berufen, wenn es Dir helfen würde.
Damit stehst Du in der schlechteren Hälfte beider Welten, wenn Du die Sache treiben lässt. Kontrolliert: das Vermögen ist Deins. Nicht kontrolliert: die Ausschüttung ist Einkommen.
Was das für Deine Planung heisst
Es gibt nicht die eine richtige Antwort, aber es gibt eine richtige Reihenfolge.
- Die Stiftungsdokumente vor dem Umzug lesen lassen, vollständig. Statuten, Beistatuten, Reglemente und ein etwaiger Mandatsvertrag. Der Mandatsvertrag ist der Punkt, an dem der Fall meistens entschieden wird, und er liegt oft nicht bei den Stiftungsunterlagen.
- Feststellen, ob Du als Stifter noch Kontrolle hast. Wenn ja, weisst Du: In der Schweiz wird das Vermögen Dir zugerechnet. Diese Rechnung kannst Du vorher aufmachen, statt sie in der ersten Veranlagung zu erfahren.
- Prüfen, wer Begünstigter ist und wo diese Personen wohnen werden. Ein Kind, das mit in die Schweiz zieht, verändert die Rechnung genauso wie der Stifter selbst.
- Die Ausschüttungsplanung an den Umzug anpassen, nicht umgekehrt. Ausschüttungen vor Begründung des Schweizer Wohnsitzes werden nach einer anderen Rechtsordnung beurteilt als solche danach.
- Erst dann entscheiden, ob die Stiftung mitkommt, umgebaut wird oder vor dem Umzug aufgelöst wird. Alle drei Wege haben Kosten. Der teuerste Weg ist, sie unverändert mitzunehmen und zu hoffen.
Was zu spät ist: Nach der ersten Schweizer Veranlagung festzustellen, dass das Stiftungsvermögen in Deiner Vermögenssteuer steht und die Ausschüttungen an Deine Tochter als Schenkung von Dir behandelt werden.
Für wen die Stiftung trotzdem trägt
Damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Das ist keine Aussage gegen die liechtensteinische Stiftung. Sie ist ein sinnvolles Instrument, und für viele Konstellationen ist sie das richtige. Unsere Schwesterseite behandelt sie in genau dieser Rolle: Stiftung in Liechtenstein, wann sie trägt und wann nicht.
Der Unterschied liegt beim Leser, nicht bei der Struktur:
- Wer in Deutschland oder Österreich bleibt, für den ist die entscheidende Frage, ob die Stiftung der dortigen Zurechnung standhält. Dort trägt sie, wenn der Stifter die Kontrolle tatsächlich abgegeben hat.
- Wer in die Schweiz zieht, bekommt eine zweite Prüfung dazu, mit eigenen Kriterien und einer eigenen Rechtsfolge auf Ebene der Begünstigten. Eine Struktur, die den ersten Test besteht, besteht damit nicht automatisch den zweiten.
Sebastian hat den Fall im Podcast durchgesprochen: Schweiz und Liechtenstein-Stiftung, das unterschätzte Problem für Auswanderer.
Was diese Seite nicht behandelt
Wie Liechtenstein die Stiftung selbst besteuert, steht hier nicht. Diese Seite behandelt ausschliesslich, was die Schweiz mit einer mitgebrachten Stiftung macht. Ebenfalls nicht behandelt: Trusts, für die eigene Regeln gelten, und die kantonalen Schenkungssteuersätze, die für Nichtverwandte erheblich sind und in jedem Kanton anders aussehen.
Ob Deine Stiftung in der Schweiz trägt, sehen wir uns im Beratungsgespräch an, mit den Dokumenten auf dem Tisch. Bring den Mandatsvertrag mit.
Diese Seite ist allgemeine Information und keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
