Die Schweizer Vermögenssteuer

Wer aus Deutschland oder Österreich in die Schweiz zieht, bringt eine Lücke mit: In beiden Ländern gibt es keine Vermögenssteuer. In Deutschland wird sie seit 1997 nicht mehr erhoben, in Österreich seit 1994. Zwei Generationen von Steuerpflichtigen haben nie eine Vermögenssteuererklärung ausgefüllt.

In der Schweiz gibt es sie. Und kein Kanton kann sie abschaffen. Das Harmonisierungsgesetz schreibt vor: Die Kantone erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von natürlichen Personen. Das ist kein Ermessen. Anders als die Besteuerung nach dem Aufwand, die ein Kanton gewähren kann, ist die Vermögenssteuer Pflicht.

Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer, die Kantone und Gemeinden schon. Deshalb steht sie in keiner Bundesstatistik prominent und taucht in kaum einem Vergleich auf, obwohl sie bei vermögenden Zuzüglern regelmäßig mehr kostet als die Einkommensteuer.

Was besteuert wird

Der Gesetzestext ist kurz: Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Drei Wörter, drei Konsequenzen.

„Gesamte" heißt weltweit. Dein Haus in Italien, Dein Depot in Luxemburg, Deine Beteiligung in Deutschland: alles gehört in die Schweizer Vermögenssteuererklärung. Ob die Schweiz darauf tatsächlich Steuer erhebt, regeln die Doppelbesteuerungsabkommen; deklariert wird es in jedem Fall.

„Rein" heißt nach Abzug der Schulden. Das ist der wichtigste Hebel überhaupt und steht direkt im Gesetz. Hypotheken, Lombardkredite und Darlehen mindern die Bemessungsgrundlage. Wer eine Schweizer Liegenschaft ohne Hypothek hält, zahlt auf den vollen Wert.

„Vermögen" heißt fast alles: Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen, Liegenschaften, Fahrzeuge, Edelmetalle, Kryptowährungen, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Forderungen.

Zwei Dinge sind ausdrücklich ausgenommen: Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert. Möbel, Kleidung, Bücher bleiben draußen. Kunst, Schmuck und Sammlungen sind je nach Kanton eine andere Diskussion.

Die Nutzniessungs-Regel, die Nachfolgeplanungen kippt

Ein Satz im Gesetz, den man beim Übertragen von Vermögen kennen muss: Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

Wer eine Immobilie oder ein Depot an die Kinder überträgt und sich die Nutzniessung vorbehält, hat das Vermögen zivilrechtlich weggegeben, zahlt aber die Vermögenssteuer weiterhin selbst. Das ist bei Schweizer Wohnsitz oft gewollt, weil es die Kinder entlastet. Wer es nicht weiß, plant an der Steuerrechnung vorbei.

Wie bewertet wird, und warum das der eigentliche Unterschied ist

Der Grundsatz lautet Verkehrswert. Dann folgt der Halbsatz, an dem die ganze Praxis hängt:

„Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden."

Das ist die Tür, durch die die Kantone gehen. Sie erlaubt, Liegenschaften und nicht kotierte Beteiligungen deutlich unter dem Marktwert anzusetzen. Und weil jeder Kanton selbst entscheidet, wie „angemessen" er das tut, kann dasselbe Vermögen in zwei Kantonen um Millionen auseinanderliegen, ohne dass einer von beiden das Gesetz bricht.

Praktisch heißt das:

Vermögensart Bewertung
Bankguthaben und kotierte Wertschriften Kurswert am Stichtag. Kein Spielraum.
Liegenschaften Amtlicher Wert oder Steuerwert des Kantons, häufig deutlich unter dem Marktwert.
Nicht kotierte Beteiligungen Nach einer amtlichen Bewertungswegleitung, die Substanz- und Ertragswert kombiniert. Für Unternehmer der schwierigste und größte Posten.
Land- und Forstwirtschaft Zum Ertragswert. Bei Veräußerung kann der Kanton die Differenz nachbesteuern, längstens 20 Jahre.
Geschäftsvermögen Zum Wert, der auch für die Einkommensteuer gilt.
Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände Nicht besteuert.

Für Unternehmer ist die dritte Zeile die entscheidende. Wer eine nicht kotierte GmbH oder AG hält, hat einen Vermögenswert, den niemand am Markt ablesen kann. Die Bewertung entsteht aus einer Formel, die Substanz und Ertrag gewichtet. Ein gutes Geschäftsjahr kann Deine Vermögenssteuer für Jahre erhöhen, ohne dass Dir ein Franken zugeflossen ist. Das ist die unangenehmste Eigenschaft dieser Steuer und der Grund, warum die Bewertung vor dem Zuzug einmal durchgerechnet gehört.

Warum sie die Kantonswahl umdreht

Die üblichen Kantonsvergleiche rechnen mit Einkommen. Für viele Zuzügler ist das die falsche Größe.

Nimm zwei Profile mit identischem Vermögen von zehn Millionen:

  • Profil A hat ein Erwerbseinkommen von 400.000 Franken. Für ihn dominiert die Einkommensteuer, die Vermögenssteuer ist ein Nebenposten.
  • Profil B ist Privatier, lebt von Ausschüttungen und hat ein steuerbares Einkommen von 150.000 Franken. Für ihn kann die Vermögenssteuer die Einkommensteuer übersteigen.

Für Profil B ist eine Rangliste nach Einkommensteuerbelastung schlicht irreführend. Der Kanton, der beim Einkommen gewinnt, kann beim Vermögen verlieren, und umgekehrt.

Dazu zwei Details, die im Kantonsvergleich stehen und hier zählen: Freiburg und Basel-Landschaft führen getrennte Steuerfüsse für Einkommen und Vermögen. Wer nur den Einkommenssatz liest, hat die halbe Rechnung übersehen.

Der Sonderfall Aufwandbesteuerung

Wer nach Aufwand besteuert wird, denkt oft, das Vermögen sei damit erledigt. Ist es nicht. Das Gesetz überlässt es ausdrücklich jedem Kanton zu bestimmen, wie die Aufwandbesteuerung die Vermögenssteuer abgilt, und die Kantone lösen es grundverschieden.

Kanton Behandlung des Vermögens bei Aufwandbesteuerung
Schwyz Steuerbares Vermögen = das Zwanzigfache der Einkommensbemessung
Uri Steuerbares Vermögen = das Zwanzigfache der Einkommensbemessung
Bern Vermögenssteuer separat, auf dem amtlichen Wert bernischer Liegenschaften

Die Zwanzigfach-Regel hat eine Konsequenz, die man einmal ausrechnen sollte. In Schwyz bedeutet der Mindestbetrag von 600.000 Franken automatisch ein steuerbares Vermögen von 12 Millionen Franken, ganz gleich, ob Du vier Millionen besitzt oder vierzig.

Für ein Vermögen von vier Millionen ist das ein schlechtes Geschäft. Für ein sehr großes Vermögen ist es ein Geschenk, weil die tatsächliche Höhe keine Rolle mehr spielt. Genau hier entscheidet sich, welcher Kanton zu welchem Profil passt, und das steht in keiner Rangliste. Die Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung stehen unter Pauschalbesteuerung.

Was Du vor dem Zuzug tun solltest

  1. Stell eine vollständige Vermögensaufstellung auf, weltweit. Nicht was Du versteuern willst, sondern was Du besitzt. Sie ist ohnehin die Grundlage jeder Schweizer Steuererklärung.
  2. Zieh die Schulden daneben. Die Vermögenssteuer trifft das Reinvermögen. Wer Vermögen und Schulden getrennt betrachtet, überschätzt die Belastung regelmäßig.
  3. Lass nicht kotierte Beteiligungen bewerten, bevor Du ziehst. Das ist der Posten mit der größten Unsicherheit und dem größten Hebel.
  4. Rechne die Vermögenssteuer gegen die Einkommensteuer, nicht statt ihr. Erst beide zusammen ergeben die Kantonsentscheidung.
  5. Wenn die Aufwandbesteuerung in Frage kommt: kläre die Vermögensbehandlung des Zielkantons, bevor Du den Kanton wählst. Zwanzigfach oder separat ist bei großem Vermögen der Unterschied zwischen sehr gut und sehr teuer.

Was zu spät ist: Nach dem ersten Schweizer Steuerjahr zu erfahren, wie der Kanton Deine Beteiligung bewertet. Die Zahl steht dann in einer Veranlagung, und sie gilt auch für die Folgejahre.

Was diese Seite nicht beantwortet

Hier stehen keine kantonalen Sätze und keine Freibeträge in Franken. Sie stehen in 26 kantonalen Steuergesetzen, sie ändern sich, und eine abgeschriebene Sammeltabelle ist kein Beleg. Wer Dir eine solche Tabelle zeigt, sollte sagen können, aus welchem Gesetz jede Zeile stammt.

Ebenfalls nicht hier: die Bewertungsformel für nicht kotierte Beteiligungen im Einzelnen. Es gibt dafür eine amtliche Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz. Für Unternehmer ist genau das die Rechnung, die zählt, und wir machen sie im Beratungsgespräch für Deinen Fall, statt eine Faustregel zu nennen, die bei Dir nicht stimmt.

Diese Seite ist allgemeine Information. Verbindliche Auskünfte erteilt die Steuerverwaltung des Kantons, in den Du ziehen willst.