Die übliche Antwort auf die Rechtsformfrage ist eine Kapitaltabelle: 20 000 Franken für die GmbH, 100 000 für die AG, davon mindestens 50 000 einbezahlt. Die Tabelle stimmt, aber sie beantwortet die falsche Frage. Für die meisten Zuzüger mit Vermögen entscheidet nicht das Kapital, sondern etwas, das in kaum einem Gründungsratgeber vorkommt: wer im Handelsregister steht und wer nicht.

Der Unterschied, der wirklich zählt: die GmbH ist gläsern

Jeder Gesellschafter einer GmbH steht mit Namen und der Höhe seines Anteils öffentlich im Handelsregister. Nicht nur bei der Gründung: jeder spätere Wechsel wird eingetragen und ist damit für jeden abrufbar, dauerhaft und kostenlos über den zentralen Firmenindex. Wer wissen will, was Dir gehört, braucht dreissig Sekunden.

Die AG kennt das nicht. Aktionäre werden nicht ins Handelsregister eingetragen. Sie stehen im Aktienbuch, und das führt die Gesellschaft selbst, ohne Öffentlichkeit. Nach innen ist die Transparenz trotzdem da: Wer allein oder zusammen mit anderen 25 Prozent oder mehr erwirbt, muss der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person melden, und die Bank kennt sie über die Kontoeröffnung ohnehin. Der Unterschied liegt nicht darin, ob der Staat es weiss. Er liegt darin, ob es jeder weiss.

Für einen Zuzüger, der nicht möchte, dass Nachbarn, Geschäftspartner oder die Presse seine Beteiligungen nachschlagen, ist das regelmässig der Grund, die AG zu wählen, obwohl die GmbH billiger wäre. Anonyme Inhaberaktien alter Schule sind dafür kein Argument mehr: es gibt sie praktisch nur noch für börsenkotierte Gesellschaften.

Die Zahlen, einmal sauber

GmbH AG
Mindestkapital 20 000 Franken, voll einzuzahlen 100 000 Franken, mindestens 20 Prozent je Aktie und insgesamt mindestens 50 000 einbezahlt
Kapital in Fremdwährung möglich möglich
Wer steht im Handelsregister? Alle Gesellschafter, mit Anteil, dauerhaft Verwaltungsrat, nicht die Aktionäre
Führung Geschäftsführung, nur natürliche Personen Verwaltungsrat, ein Mitglied genügt
Handelsregistergebühr Neueintrag 420 Franken 420 Franken
Notariat und Beratung (gesamtschweizerische Spannen des KMU-Portals) 700 bis 2 000 Franken Notariat, 600 bis 2 000 Beratung 800 bis 2 500 Notariat, 1 000 bis 4 000 Beratung

Zwei Ergänzungen zu dieser Tabelle, die selten dazugesagt werden:

  • Als Fremdwährung zugelassen sind Euro, US-Dollar, Pfund und Yen. Das Kapital muss bei der Errichtung dem Mindestbetrag in Franken entsprechen, und die Buchführung läuft dann in derselben Währung. Für eine Holding, deren Vermögen in Euro denkt, ist das praktisch, nicht exotisch.
  • Die Emissionsabgabe des Bundes trifft Gründer erst oberhalb von einer Million Franken Kapital, und dann mit einem Prozent auf den übersteigenden Teil. Die Standardgründung zahlt sie nicht.

Das Wohnsitzerfordernis, das Zuzüger von selbst erfüllen

GmbH wie AG brauchen mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, bei der GmbH einen Geschäftsführer oder Direktor, bei der AG ein Verwaltungsratsmitglied oder einen Direktor. Für ausländische Gründer ohne Schweizer Adresse ist das die grosse strukturelle Hürde, und es gibt einen ganzen Markt von Treuhändern, die dafür ihren Namen vermieten.

Für Dich als Zuzüger löst sich das Problem mit dem Umzug von selbst: Sobald Du angemeldet bist, bist Du die Person mit Schweizer Wohnsitz. Daraus folgt eine Reihenfolge-Frage, die vor der Gründung beantwortet sein muss: Wer vor dem eigenen Umzug gründet, braucht übergangsweise einen Dritten mit Schweizer Wohnsitz im Register. Wer erst umzieht und dann gründet, braucht niemanden. Der zweite Weg ist billiger und sauberer, kostet aber Zeit nach der Ankunft. Wie die Anmeldung läuft, steht unter Anmeldung und erste Schritte.

Und eine Warnung an alle, die die Pauschalbesteuerung anstreben: die eigene Zeichnungsberechtigung in der eigenen Gesellschaft ist genau die Erwerbstätigkeit, die die Pauschale ausschliesst. Die Weiche steht unter Steuern und Dividenden.

Revision: fast jede Gründung wählt das Opting-out

Beide Rechtsformen unterliegen grundsätzlich der eingeschränkten Revision. Verzichten dürfen Gesellschaften mit höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, wenn sämtliche Anteilseigner zustimmen. Bei einer Ein-Personen-Gründung ist das eine Unterschrift, und praktisch jede kleine Gesellschaft macht es.

Seit 2025 ist der Verzicht formstrenger geworden: er muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden, zusammen mit der letzten Jahresrechnung. Bei der Gründung selbst ist das unproblematisch, der Verzicht wird gleich miterklärt. Wer ihn später will, muss an die Frist denken: verpasst heisst ein weiteres Jahr Revisionsstelle bezahlen.

Die ordentliche Revision beginnt erst in Dimensionen, die eine Zuzugsgründung selten erreicht: 20 Millionen Bilanzsumme, 40 Millionen Umsatz, 250 Vollzeitstellen, zwei dieser drei Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

Sacheinlage: seit 2023 einfacher, als der Ruf sagt

Wer statt Bargeld Vermögenswerte einbringt, ein Wertschriftendepot, eine Beteiligung, Maschinen, braucht dafür Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht und die Bestätigung eines zugelassenen Revisors. Das ist Aufwand, aber planbarer als früher: die alte Stolperfalle der „beabsichtigten Sachübernahme" ist mit der Aktienrechtsrevision abgeschafft. Die Statutenklausel zur Sacheinlage darf nach zehn Jahren gestrichen werden. Einbringbar ist, was aktivierbar, übertragbar und verwertbar ist. Bares gründet trotzdem schneller: jede Sacheinlage verlängert Beurkundung und Registerprüfung.

Neu seit 2023 ist auch das Kapitalband: die Statuten können den Verwaltungsrat für bis zu fünf Jahre ermächtigen, das Kapital innerhalb einer Bandbreite von plus/minus der Hälfte zu erhöhen oder herabzusetzen, ohne dass jedes Mal eine Generalversammlung mit Beurkundung nötig wäre. Für eine Gesellschaft, die Kapital nachschiessen oder zurückführen will, ist das ein stiller, aber realer Flexibilitätsgewinn. Eine Herabsetzungsermächtigung gibt es allerdings nur, wenn die Gesellschaft nicht auf die Revision verzichtet hat: Opting-out und Kapitalband nach unten schliessen sich aus.

Wann welche Form trägt

  • Die GmbH trägt, wenn die Kosten zählen, die Beteiligten ohnehin bekannt sind und niemand Anstoss daran nimmt, im Register zu stehen. Operative Ein-Personen-Firmen, Familienbetriebe, Beratungsgesellschaften.
  • Die AG trägt, wenn Diskretion über die Beteiligung gewünscht ist, mehrere Kapitalgeber denkbar sind oder die Gesellschaft gegenüber Banken und Geschäftspartnern als das grössere Kaliber auftreten soll. Der Aufpreis dafür sind 30 000 Franken mehr gebundenes Mindestkapital und etwas höhere Gründungskosten.
  • Keine von beiden trägt, wenn das eigentliche Ziel ein Aufenthaltsrecht oder ein Steuerspareffekt ohne echte Tätigkeit ist. Eine Gesellschaft ohne Substanz löst keines von beiden ein, und was sie steuerlich auslöst, steht unter Steuern und Dividenden.

Wie es nach der Entscheidung weitergeht, mit Fristen, Kosten und den Stellen, an denen es hängt, steht unter Ablauf und Handelsregister.

Diese Seite ist allgemeine Information. Rechtsformwahl, Kapitalisierung und Statutengestaltung müssen für den konkreten Fall geprüft werden.