Zwei Meldungen aus Bern in derselben Woche, beide zur zweiten Säule.

Am 31. August 2026 hat die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundesrat empfohlen, den Mindestzins in der Pensionskasse für 2027 von 1,25 auf 1,75 Prozent anzuheben. Am 2. September hat der Bundesrat eine Botschaft verabschiedet, mit der die Auffangeinrichtung Freizügigkeitsgelder wieder zinslos beim Bund parken darf, solange die Nationalbank bei null Prozent oder darunter steht.

Die erste Meldung klingt nach mehr Geld für alle Versicherten. Die zweite klingt nach Verwaltung. Für jemanden, der gerade in die Schweiz zieht, ist es fast umgekehrt, und warum, zeigt sich, wenn man beide auseinandernimmt.

Was die Kommission empfiehlt, und wer entscheidet

Die Kommission hat drei Möglichkeiten geprüft: erhöhen, beibehalten, senken. Maßgeblich ist nach dem Gesetz über die berufliche Vorsorge die Rendite der Bundesobligationen, dazu die von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Daneben hat sie die finanzielle Lage der Pensionskassen, die Lohnentwicklung, die Teuerung und die erzielten Renditen angeschaut. Die Märkte liefen 2025 und 2026 gut. Beschlossen wurde die Empfehlung mit 10 zu 4 Stimmen.

Die Kommission empfiehlt, sie entscheidet nicht. Über den Satz für 2027 entscheidet der Bundesrat, und das Gesetz verpflichtet ihn, ihn mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Vor knapp einem Jahr, am 5. November 2025, hat er ihn für 2026 bei 1,25 Prozent belassen, mit der Begründung, eine Anhebung sei bei den tiefen Obligationenzinsen nicht gerechtfertigt. Ob er diesmal der Kommission folgt, steht aus.

Die Kommission hat selbst betont, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Keine Pensionskasse muss bei 1,75 Prozent stehen bleiben, wenn ihre finanzielle Lage mehr erlaubt. Die Zahl ist ein Boden, keine Zielgröße.

Die Zahl in ihrer Geschichte

Wie schnell sich dieser Satz bewegt, zeigt die Tabelle, die in der Verordnung zur beruflichen Vorsorge steht:

Zeitraum Mindestzins
bis 2002 4 %
2003 3,25 %
2004 2,25 %
2005 bis 2007 2,5 %
2008 2,75 %
2009 bis 2011 2 %
2012 und 2013 1,5 %
2014 und 2015 1,75 %
2016 1,25 %
2017 bis 2023 1 %
seit 2024 1,25 %

Bei 1,75 Prozent lag der Satz zuletzt 2015. Sieben Jahre lag der Satz bei einem Prozent. Wer aus Deutschland oder Österreich kommt und Zinsen auf Altersvorsorge nur aus Versicherungsprospekten kennt, sollte sich zwei Dinge merken: Das hier ist eine staatlich festgesetzte Untergrenze, und sie gilt jedes Jahr neu, nicht als Garantie auf Jahrzehnte.

Wofür der Mindestzins gilt, und wofür nicht

Hier liegt das häufigste Missverständnis.

Der Mindestzins gilt nur für das Altersguthaben nach dem BVG, also für den gesetzlich vorgeschriebenen Teil. Versichert ist obligatorisch, wer bei einem Arbeitgeber mehr als 22.680 Franken im Jahr verdient, und zwar der Lohnteil zwischen 26.460 und 90.720 Franken. Das ist der sogenannte koordinierte Lohn, höchstens also 64.260 Franken. Darauf fließen jedes Jahr Altersgutschriften, gestaffelt nach Alter: 7 Prozent zwischen 25 und 34, 10 Prozent bis 44, 15 Prozent bis 54, 18 Prozent bis 65.

Verdienst Du mehr, versichert Deine Pensionskasse in der Regel auch den Lohn darüber. Dieser überobligatorische Teil fällt aus dem Mindestzins heraus. Das Gesetz lässt den Kassen dort freie Hand, und für diesen Teil gelten nur die Vorschriften, die das Gesetz ausdrücklich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt. Der Mindestzins gehört nicht dazu, und auch der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent schützt nur den obligatorischen Teil.

Was das in Franken heißt: Nimm an, auf Deinem Vorsorgeausweis stehen 150.000 Franken BVG-Altersguthaben. Bei 1,25 Prozent Mindestzins werden darauf mindestens 1.875 Franken gutgeschrieben, bei 1,75 Prozent mindestens 2.625 Franken. Der Unterschied sind 750 Franken im Jahr, auf dem geschützten Teil. Das ist nicht nichts, aber es ist keine Zahl, die einen Umzug entscheidet.

Schau deshalb beim ersten Vorsorgeausweis auf zwei Zeilen: das gesamte Altersguthaben und das BVG-Altersguthaben. Die Differenz ist der Teil, dessen Verzinsung der Stiftungsrat Deiner Kasse bestimmt und nicht der Bundesrat.

Was beim Zuzug wirklich zählt: der Einkauf

Jetzt der Punkt, den die Meldung über den Mindestzins nicht erzählt.

Wer mit 45 in die Schweiz zieht, beginnt in der Pensionskasse bei null. Das Reglement Deiner Kasse bemisst die vollen Leistungen aber in der Regel so, als hättest Du ab dem Beginn des Sparprozesses eingezahlt, beim BVG-Minimum ab 25. Die Lücke dazwischen darfst Du durch freiwillige Einzahlungen schließen, den Einkauf. Und dieser Einkauf ist nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer vom Einkommen abziehbar, als Beitrag an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (DBG). Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt denselben Abzug für die Kantons- und Gemeindesteuern vor.

Für Zuziehende gibt es eine Sonderregel in der Verordnung: Wer aus dem Ausland kommt und noch nie einer Schweizer Pensionskasse angehört hat, darf sich in den ersten fünf Jahren nach dem Eintritt höchstens mit 20 Prozent des versicherten Lohnes pro Jahr einkaufen. Nach fünf Jahren muss die Kasse den vollen Einkauf ermöglichen.

Ein Beispiel: Dein Reglement versichert 150.000 Franken Lohn. Dann darfst Du in jedem der ersten fünf Jahre bis zu 30.000 Franken einkaufen, zusammen 150.000 Franken, und jeden Betrag im selben Jahr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei einem Grenzsteuersatz um 30 Prozent sind das rund 9.000 Franken Steuern pro Jahr weniger. Neben dieser Zahl sehen die 750 Franken Mindestzinsdifferenz klein aus. Wo Dein Grenzsteuersatz tatsächlich liegt, hängt an Kanton und Gemeinde. Wie Bund, Kanton und Gemeinde zusammenspielen: Steuersystem in der Schweiz.

Drei Fallen, die Du vor der ersten Einzahlung kennen musst:

  1. Drei Jahre Sperre. Was Du einkaufst, darfst Du in den folgenden drei Jahren nicht als Kapital beziehen. Wer mit 62 einkauft und mit 64 das Kapital will, verliert den Steuervorteil.
  2. Die Säule 3a zählt dagegen. Hast Du bereits ein 3a-Guthaben, das über dem liegt, was Du seit dem 25. Altersjahr hättest einzahlen dürfen, kürzt das die mögliche Einkaufssumme. Für Zuziehende ist das selten ein Thema, für Rückkehrer schon.
  3. Die 20-Prozent-Grenze hat eine Ausnahme. Lässt Du im Ausland erworbene Vorsorgeguthaben direkt aus einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in Deine Schweizer Kasse übertragen, gilt die Grenze nicht, sofern die Kasse das zulässt und Du für diese Übertragung keinen Steuerabzug geltend machst. Ob Dein deutsches oder österreichisches Betriebsrentenmodell eine solche Übertragung überhaupt erlaubt, entscheidet dessen eigenes Recht, nicht die Schweizer Kasse. Das klärst Du, bevor Du planst, nicht danach.

Wirst Du an der Quelle besteuert, weil Du noch keine C-Bewilligung hast, kommt der Abzug über die nachträgliche ordentliche Veranlagung. Ab einem bestimmten Bruttoeinkommen ist sie Pflicht. Liegst Du darunter, musst Du sie bis zum 31. März des Folgejahres beantragen, sonst bleibt es bei der Quellensteuer, und der Einkauf wird nachträglich nicht mehr abgezogen. Wie Quellensteuer und Lohnabrechnung zusammenhängen: Quellensteuer und AHV.

Die zweite Meldung: Freizügigkeitsgeld bei null Prozent

Die Botschaft vom 2. September betrifft ein Geld, das viele Zuziehende irgendwann haben, ohne es zu wissen: das Freizügigkeitsguthaben.

Verlässt Du eine Stelle und trittst nicht sofort eine neue an, muss Deine Pensionskasse Dein Guthaben herausgeben. Du bestimmst, auf welches Freizügigkeitskonto oder welche Freizügigkeitspolice es geht. Sagst Du nichts, überweist die Kasse es laut Botschaft frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung BVG, eine von den Sozialpartnern getragene Stiftung. Diese darf, anders als Banken und Versicherer, kein Guthaben ablehnen. Ende 2025 verwaltete sie 21 Milliarden Franken an Freizügigkeitsgeldern.

Freizügigkeitsguthaben dürfen nicht mit Negativzinsen belastet werden, und der Nominalwert ist garantiert. Das ist gut für Dich und schwierig für den, der das Geld anlegen muss. Die Nationalbank hat ihren Leitzins seit März 2024 von 1,75 auf null Prozent gesenkt, einjährige Bundesobligationen rentierten Ende Mai 2026 bereits wieder mit minus 0,013 Prozent. Was der Nullzins der Nationalbank für Dein übriges Geld heißt: SNB bei null Prozent.

Die Lösung des Bundesrats: Die Auffangeinrichtung soll bis zu 10 Milliarden Franken zinslos bei der Bundestresorerie anlegen dürfen, wenn der SNB-Leitzins bei null oder darunter liegt und ihr Deckungsgrad unter 103 Prozent fällt. Bisher lag diese Schwelle bei 105 Prozent. Die heutige Regel läuft am 25. September 2027 aus, die neue soll sechs Jahre gelten. In der Vernehmlassung haben 36 von 38 Stellungnahmen zugestimmt; jetzt ist das Parlament am Zug.

Was das für Dich heißt: Ein Freizügigkeitskonto bei der Auffangeinrichtung ist ein sicherer Parkplatz, kein Renditeinstrument. Wer zwischen zwei Stellen länger pausiert oder als Selbständiger ohne Pensionskasse weitermacht, wählt die Freizügigkeitseinrichtung besser selbst, statt das Guthaben dorthin wandern zu lassen, wo es landet, wenn niemand etwas sagt. Und wer wieder eine Stelle antritt, bringt das Guthaben in die neue Kasse mit: Freizügigkeitsgeld, das Du draußen lässt, obwohl Du es übertragen müsstest, kürzt nach der Verordnung Deine mögliche Einkaufssumme. Wie sich Freizügigkeitskonto und Säule 3a unterscheiden: Säule 3a und Freizügigkeitskonto.

Die Reihenfolge beim Eintritt

Wenn Du in den nächsten zwölf Monaten eine Stelle in der Schweiz antrittst, geh so vor:

  1. Vor der Unterschrift das Vorsorgereglement verlangen, nicht nur den Lohn verhandeln. Wie hoch ist der versicherte Lohn, wie hoch sind die Sparbeiträge, wer zahlt welchen Anteil?
  2. Im ersten Monat den Vorsorgeausweis prüfen: BVG-Guthaben und Gesamtguthaben getrennt, dazu das maximale Einkaufspotenzial.
  3. Den Einkauf über fünf Jahre planen, mit der 20-Prozent-Grenze und der Dreijahressperre im Kalender, und abgestimmt auf Jahre mit hohem Einkommen.
  4. Den Bundesratsentscheid zum Mindestzins abwarten, aber nicht darauf bauen. Ob 1,25 oder 1,75 Prozent, der Einkauf und die Steuerersparnis verändern Deine Rechnung um ein Vielfaches mehr.

Die Empfehlung vom 31. August ist eine gute Nachricht für alle, die schon lange in der Schweiz arbeiten. Für Dich als Zuziehenden ist sie ein Detail. Die Zahl, die Deine Vorsorge in der Schweiz prägt, ist nicht der Zins auf das Guthaben, das Du noch nicht hast, sondern wie klug Du die Lücke schließt, mit der Du ankommst. Ob sich die Schweiz steuerlich für Dich überhaupt rechnet, fängt an einer anderen Stelle an: Spart der Umzug wirklich Steuern?