Kapitalgewinne: steuerfrei, aber nicht für jeden

Es ist der Satz, wegen dem viele überhaupt über die Schweiz nachdenken: Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Genau so steht er im Gesetz, in sechs Wörtern, ohne Haltefrist, ohne Freibetrag, ohne Obergrenze. Wer eine Aktie kauft und mit Gewinn verkauft, versteuert diesen Gewinn nicht.

Und dann kommt das Wort, an dem die ganze Sache hängt: Privatvermögen.

Denn es gibt eine zweite Norm. Sie besteuert alle Einkünfte aus jeder selbständigen Erwerbstätigkeit, und dazu zählen ausdrücklich die Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen. Es gibt in der Schweiz keinen eigenen Tatbestand „Wertschriftenhändler". Wer als gewerbsmässiger Händler eingestuft wird, ist schlicht selbständig erwerbstätig, und sein Depot wird zu Geschäftsvermögen. Damit sind die Gewinne steuerbar, und zwar rückwirkend für die geprüfte Periode.

Für Zuziehende mit Depot ist das die wichtigste Abgrenzung überhaupt. Sie entscheidet nicht über ein paar Prozentpunkte, sondern darüber, ob Dein Handelsergebnis mit null oder mit dem vollen Einkommenstarif besteuert wird.

Die fünf Kriterien, die Dich sicher stellen

Damit man das nicht raten muss, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Kriterien festgelegt. Sie stehen im Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012. Der Text ist eindeutig formuliert: Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung und damit von steuerfreien Gewinnen aus, wenn diese Kriterien kumulativ erfüllt sind.

# Kriterium Was das praktisch heisst
1 Haltedauer mindestens 6 Monate Gemeint sind die veräusserten Papiere. Wer regelmässig innerhalb eines halben Jahres verkauft, reisst dieses Kriterium.
2 Transaktionsvolumen höchstens das Fünffache Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse im Kalenderjahr, gemessen am Wertschriften- und Guthabenbestand zu Beginn der Steuerperiode. Bei 2 Millionen Depotwert am 1. Januar sind das 10 Millionen Umsatz im Jahr.
3 Gewinne sind nicht zum Leben nötig Erfüllt, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50 % Deines Reineinkommens der Steuerperiode ausmachen.
4 Keine Fremdfinanzierung Oder: die steuerbaren Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
5 Derivate nur zur Absicherung Kauf und Verkauf von Derivaten, insbesondere Optionen, beschränkt sich auf die Absicherung eigener Positionen.

Kumulativ heisst: alle fünf. Vier von fünf nützen nichts.

Rechne die zweite Zeile einmal für Dich durch, sie ist die, an der die meisten scheitern, ohne es zu merken. Das Transaktionsvolumen zählt Käufe und Verkäufe zusammen. Ein einziges Umschichten des gesamten Depots erzeugt also Umsatz in Höhe des doppelten Depotwerts. Fünf solche Umschichtungen im Jahr, und die Grenze ist erreicht.

Der Satz, der am häufigsten falsch wiedergegeben wird

In unzähligen Foren steht, wer die fünf Kriterien reisse, sei automatisch gewerbsmässiger Händler. Das steht so nicht im Kreisschreiben, und es stimmt nicht.

Der Originaltext sagt: Sind die Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt nicht zwingend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor. Es wird dann nach den gesamten Umständen des Einzelfalls beurteilt.

Der Unterschied ist erheblich. Die fünf Kriterien sind ein sicherer Hafen, keine Grenze. Wer drin liegt, hat Gewissheit. Wer draussen liegt, hat keine Gewissheit, aber auch kein Urteil. Er wird geprüft.

Wie geprüft wird, wenn der sichere Hafen verfehlt ist

Hier wird es interessant, weil sich die Gewichtung geändert hat. Das Bundesgericht hat 2009 in einem Grundsatzentscheid und in zwei Folgeentscheiden präzisiert, worauf es bei Wertschriftenportfolios ankommt.

Zurückgestuft wurden zwei Kriterien, die früher als gefährlich galten:

  • das systematische und planmässige Vorgehen
  • der Einsatz spezieller Fachkenntnisse

Beide haben nach dem Wortlaut des Kreisschreibens „nur noch untergeordnete Bedeutung". Das ist eine gute Nachricht für professionell arbeitende Privatanleger. Wer eine durchdachte Strategie fährt, Research betreibt und aus der Finanzbranche kommt, wird deswegen allein nicht zum Händler.

In den Vordergrund getreten sind dafür zwei andere:

  • die Höhe des Transaktionsvolumens, also Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer
  • die Fremdfinanzierung

Zur kurzen Besitzdauer sagt die Rechtsprechung, sie deute darauf hin, dass jemand „nicht vorwiegend Anlagezwecke" verfolge, sondern eine „rasche Erzielung eines Gewinns".

Und dann steht dort ein Satz, den man gelesen haben muss: Unter Umständen kann schon eine einzige Transaktion dazu führen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Es gibt keine Zahl, unterhalb derer man automatisch sicher ist. Wer eine nennt, hat sie erfunden.

Auf der anderen Seite bleibt der Grundsatz weit: Gewinne bleiben steuerfrei, solange sie im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung oder in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werden. Der einmalige Glücksgriff ist ausdrücklich geschützt.

Wie ernst es der Gesetzgeber meinte, zeigt ein Zitat, das die Steuerverwaltung selbst ins Kreisschreiben aufgenommen hat. Der damalige Finanzminister im Ständerat: Man wolle keine Kapitalgewinnsteuer für Normalanleger, „auch wenn sie nach modernsten Methoden ein gutes Portefeuille bewirtschaften". Das wäre „eine Kapitalgewinnsteuer durch die Hintertüre."

Was passiert, wenn Du eingestuft wirst

Die Folgen gehen weiter, als die meisten erwarten, und sie sind nicht nur negativ.

Deine Gewinne werden steuerbar, zum ordentlichen Einkommenstarif, auf allen drei Ebenen. Bei einem guten Handelsjahr in einem teuren Kanton ist das der Unterschied zwischen null und einer sechsstelligen Rechnung.

Du wirst sozialversicherungspflichtig. Selbständige Erwerbstätigkeit heisst AHV-Beitragspflicht auf dem Ergebnis. Das ist eine zweite Rechnung neben der Steuer und wird beim Planen fast immer vergessen.

Du darfst Verluste abziehen. Das ist die Kehrseite, und die Steuerverwaltung schreibt sie selbst ins Kreisschreiben: Der Fiskus trägt bei der gewerbsmässigen Besteuerung ein Risiko, weil er auch Verluste zum Abzug zulassen muss. In einem schlechten Jahr ist der Status kein Nachteil, sondern ein Vorteil.

Und, der teuerste Punkt für vermögende Zuzügler: Wer selbständig erwerbstätig ist, ist erwerbstätig. Die Besteuerung nach dem Aufwand verlangt aber ausdrücklich, dass in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Einstufung als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler kostet Dich damit nicht nur die Steuerfreiheit der Gewinne, sondern die Pauschalbesteuerung insgesamt. Wer nach Aufwand besteuert wird und nebenbei aktiv handelt, riskiert beides gleichzeitig.

Krypto, Gold und Devisen

Hier muss man vorsichtig sein, und die meisten Ratgeber sind es nicht.

Das Kreisschreiben sagt über sich selbst, es betreffe ausschliesslich die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles. Kryptowährungen kommen darin nicht vor; das Dokument ist von 2012.

In der Praxis wenden mehrere Kantone die fünf Kriterien auf Krypto, Gold und Devisen sinngemäss an, etwa Thurgau in seiner veröffentlichten Steuerpraxis. Sinngemäss ist aber nicht dasselbe wie geltend. Wer mit einem grossen Kryptobestand zuzieht, sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Sechsmonatsregel dort genauso greift, und die Frage im Zielkanton vorab klären. Zur steuerlichen Behandlung digitaler Vermögenswerte im Detail siehe KryptoSteuern.

Für Derivate gilt das fünfte Kriterium ohnehin eng: erlaubt ist die Absicherung eigener Positionen, nicht der Handel als solcher. Wer Optionen als eigenständige Ertragsquelle einsetzt, ist ausserhalb des sicheren Hafens, ganz gleich wie gross das Depot ist.

Was Du vor dem Zuzug tun solltest

Die Prüfung findet nach dem ersten Schweizer Steuerjahr statt, die Weichen stellst Du davor.

  1. Rechne Deine letzten drei Jahre gegen die fünf Kriterien. Nicht Deine Absicht zählt, sondern Dein tatsächliches Handelsverhalten. Wenn Du in der Vergangenheit regelmässig unter sechs Monaten verkauft hast, ist das die realistische Prognose für die Zukunft.
  2. Rechne das Transaktionsvolumen aus, Käufe plus Verkäufe, gegen den Depotwert am Jahresanfang. Das ist die Zeile, die am leisesten reisst.
  3. Prüfe die Fremdfinanzierung. Ein Lombardkredit auf dem Depot kippt Kriterium 4, wenn die Erträge die Schuldzinsen nicht übersteigen, und Fremdfinanzierung steht bei der Einzelfallprüfung ausdrücklich im Vordergrund.
  4. Trenne, was getrennt gehört. Ein aktiv gehandeltes Konto und ein langfristiges Anlagedepot in derselben Struktur zu führen, macht die Abgrenzung schwerer, nicht leichter.
  5. Kläre die Frage mit dem Zielkanton, bevor Du Wohnsitz nimmst, wenn Dein Profil grenzwertig ist. Ein Vorbescheid ist möglich und deutlich billiger als eine nachträgliche Aufrechnung.

Was zu spät ist: Im dritten Schweizer Jahr zu erfahren, dass die Steuerverwaltung die letzten beiden Perioden als gewerbsmässig einstuft. Die Gewinne sind dann realisiert, die Rechnung kommt rückwirkend, und die Pauschalbesteuerung ist mit derselben Verfügung weg.

Was diese Seite nicht beantwortet

Ob Dein Handelsverhalten im sicheren Hafen liegt, steht hier nicht, weil es von Deinen Zahlen abhängt und nicht von einer Regel. Die fünf Kriterien lassen sich aber rechnen, und genau das machen wir im Beratungsgespräch: Deine tatsächlichen Transaktionsdaten gegen die Kriterien, und wenn es eng wird, die Vorabklärung mit dem Kanton.

Ebenfalls nicht beantwortet: wie sich die Rechtsprechung seit 2012 entwickelt hat. Das Kreisschreiben stützt sich ausdrücklich auf die Praxis bis zum 31. Dezember 2011. Für einen grenzwertigen Fall gehört die aktuelle Rechtsprechung dazu, nicht nur das Kreisschreiben.

Diese Seite ist allgemeine Information. Verbindliche Auskünfte erteilt die Steuerverwaltung des Kantons, in den Du ziehen willst.