Von allen Umzugsthemen dieser Sektion ist dies das mit den härtesten Fristen und dem geringsten Bekanntheitsgrad. Die meisten deutschen Anleger erfahren erst nach der Wohnsitzmeldung, dass ihr Broker sie nicht behalten will, und dann läuft bereits eine Frist, die jemand anderes gesetzt hat. Wer diese Seite vor dem Umzug liest, entscheidet selbst.

Wer Dich behält und wer nicht

Das Muster ist klar, und es verläuft entlang der Geschäftsmodelle:

Die grossen Neobroker führen keine Kunden mit Schweizer Wohnsitz. Trade Republic bietet sein Angebot laut eigenen Vertragsbedingungen nur für Kunden mit Wohnsitz in seinen Tätigkeitsländern an, und das sind ausschliesslich EU-Staaten; ordentlich kündigen kann er mit zwei Monaten Frist. Scalable Capital schreibt es in den eigenen Hilfeseiten unverblümt: Bei einem Umzug ausserhalb der EU „kann die Geschäftsbeziehung aus geschäftspolitischen Gründen nicht fortgesetzt werden". Die Schweiz ist für beide Drittland, Punkt.

Die klassischen Direkt- und Filialbanken sind der Graubereich mit Hoffnung. Aus den Erfahrungsberichten der letzten Jahre ergibt sich für ING, comdirect und DKB dasselbe Bild: Bestandskunden werden nach dem Wegzug meist weitergeführt, als sogenannte Steuerausländer mit Formular und Ansässigkeitsnachweis, aber ein Anspruch darauf besteht nicht, und dokumentierte Gegenfälle existieren. Neueröffnungen mit Schweizer Wohnsitz sind praktisch ausgeschlossen. Filialbanken sind traditionell am tolerantesten. Die einzige belastbare Regel: vor dem Umzug schriftlich anfragen, ob die Beziehung als Steuerausländer weiterläuft, und die Antwort zu den Akten nehmen.

Ein Anbieter führt planmässig weiter: Interactive Brokers. Der US-Broker nimmt Wohnsitzwechsel weltweit mit; Schweizer Kunden laufen über seine britische Einheit. Für viele Wegzügler ist das der pragmatische Landeplatz, mit den Eigenheiten, die auf der Seite zum ausländischen Broker stehen.

Die zwei Zwangsverkäufe, die kaum jemand kennt

Erstens: Bruchstücke. Wer jahrelang Sparpläne bespart hat, hält von jedem ETF auch Bruchteile eines Anteils. Bruchstücke sind nicht übertragbar; beim Depotumzug werden sie verkauft, so steht es ausdrücklich in den Bedingungen der Neobroker. Das ist selten ruinös, aber es ist ein ungeplanter steuerpflichtiger Verkauf in Deutschland, im letzten Moment vor dem Wegzug.

Zweitens: die Nachfrist. Wer nach der Kündigung nicht selbst überträgt, dessen Bestände darf der Broker nach Fristablauf zwangsverkaufen und den Erlös aufs Verrechnungskonto legen. Die Vorstellung, das Depot werde „schon irgendwie weiterlaufen", endet also schlimmstenfalls in einer unfreiwilligen Vollliquidation zu einem Zeitpunkt, den der Markt bestimmt. Bei Trade Republic kommt eine Pointe dazu: die Bedingungen verlangen als Übertragsziel ein Depot bei einem in der EU zugelassenen Institut. Der direkte Übertrag zu einem Schweizer Broker passt nicht in diese Klausel; der saubere Weg führt dann über ein EU-Zwischendepot oder den Verkauf, und beides will geplant sein.

Die neue Steuer: seit 2025 trifft der Wegzug auch Fondsvermögen

Jahrzehntelang galt: Die deutsche Wegzugsbesteuerung trifft Beteiligungen ab einem Prozent, nicht das ETF-Depot des Privatanlegers. Seit dem 1. Januar 2025 stimmt das nicht mehr. Für Investmentfonds-Anteile gilt der Wegzug jetzt als fiktive Veräusserung, wenn Du innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Prozent der Anteile eines Fonds gehalten hast oder Deine Anschaffungskosten je Fonds mindestens 500 000 Euro betragen. Die zweite Schwelle ist die relevante: Wer über die Jahre mehr als eine halbe Million in denselben ETF investiert hat, löst beim Wegzug deutsche Steuer auf die unrealisierten Gewinne aus, auch ohne einen einzigen Verkauf. Massgeblich sind die Anschaffungskosten je Fonds, was der Streuung über mehrere Fonds eine ganz neue, steuerliche Bedeutung gibt. Wer in der Nähe dieser Schwellen liegt, gehört vor der Abmeldung in die Beratung, nicht danach; das Zusammenspiel mit der übrigen Wegzugsbesteuerung ist Masswerk.

Der Fahrplan, rückwärts vom Umzugstag geplant

  1. Drei Monate vorher: Inventur. Je Anbieter klären, ob er Dich als Schweizer Ansässigen behält (schriftlich), je Fonds die Anschaffungskosten summieren (Schwellenprüfung), Einstandsdaten und Abrechnungen exportieren, solange Du vollen Zugang hast.
  2. Zielstruktur entscheiden: deutsches Depot behalten (wo möglich), zu Interactive Brokers migrieren, zu einem Schweizer Broker übertragen, oder verkaufen und als Geld transferieren. Die Kosten- und Steuerlogik des Übertrags steht unter Depotübertrag.
  3. Bruchstücke selbst bereinigen, bevor es der Broker tut: Sparpläne stoppen, Bruchteile gezielt verkaufen oder auf ganze Anteile aufrunden.
  4. Erst übertragen, dann Wohnsitz melden, wo die Reihenfolge frei wählbar ist. Die Wohnsitzmeldung ist der Auslöser der Kündigungsmaschine; wer sie als letzten Schritt setzt, arbeitet ohne fremde Fristen im Nacken.
  5. Nach der Ankunft: die verbliebenen deutschen Bestände in der Schweizer Steuererklärung deklarieren, denn gemeldet werden sie ohnehin.

Und das Behalten? Es ist eine legitime Option: Ein weitergeführtes deutsches Depot ist in der Schweiz steuerlich unproblematisch, es gehört schlicht ins Wertschriftenverzeichnis. Aus den Erfahrungsberichten sprechen viele Wegzügler, die genau das tun. Nur beruht es auf Duldung, nicht auf Anspruch, und wer darauf baut, sollte den Plan B kennen, bevor er ihn braucht.

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