Am 26. August 2026 hat der Bundesrat das Datum gesetzt: Ab dem 1. Juli 2027 gelten neue Regeln für die Erwerbsersatzordnung, kurz EO, also für das Geld, das Mütter und Väter während ihres Urlaubs nach der Geburt bekommen. Das Parlament hatte die Änderung schon am 19. Dezember 2025 beschlossen, die Referendumsfrist lief am 17. April 2026 ungenutzt ab. Jetzt steht mit der Mitteilung des Bundesrats auch die Verordnung dazu.

Der wichtigste Satz vorweg, weil er in der Berichterstattung gern verrutscht: Die Dauer des Urlaubs ändert sich nicht. Die Mutter bekommt weiterhin 14 Wochen, der andere Elternteil weiterhin zwei Wochen. Was sich ändert, sind die Fälle, in denen die bisherigen Regeln Familien in den schwersten Momenten allein gelassen haben: ein langer Spitalaufenthalt der Mutter, der Tod eines Neugeborenen, die Selbständige, deren Betrieb während des Urlaubs weiterläuft.

Was gleich bleibt: 14 Wochen, zwei Wochen, 80 Prozent

Damit Du die Neuerungen einordnen kannst, zuerst das Gerüst, das bleibt.

Die Mutterschaftsentschädigung läuft ab dem Tag der Geburt an 98 aufeinanderfolgenden Tagen. Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag erreichst Du laut Merkblatt der AHV-Ausgleichskassen als Angestellte mit einem Monatslohn von 8.250 Franken, als Selbständige mit einem Jahreseinkommen von 99.000 Franken. Wer mehr verdient, bekommt trotzdem 220 Franken, es sei denn, Dein Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag sieht eine Aufstockung vor.

Der andere Elternteil, also der Vater oder die Ehefrau der Mutter, hat Anspruch auf zwei Wochen, abgerechnet als 14 Taggelder. Er kann sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt am Stück, wochenweise oder tageweise beziehen. Auch hier gelten 80 Prozent und dieselbe Obergrenze.

Und die Voraussetzungen für beide bleiben: neun Monate AHV-Versicherung unmittelbar vor der Geburt und in dieser Zeit mindestens fünf Monate Erwerbstätigkeit. Für Zuziehende ist das die wichtigste Bedingung im ganzen Gesetz.

Neu: Der Spitalaufenthalt der Mutter zählt, ohne Deckel

Bisher verlängerte sich die Mutterschaftsentschädigung nur, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben musste, und auch dann höchstens um 56 Tage. Musste die Mutter selbst lange ins Spital, lief ihre Uhr einfach weiter.

Ab Juli 2027 steht im geänderten Erwerbsersatzgesetz: Die Zahlung verlängert sich um die Dauer des Spitalaufenthalts, wenn das Neugeborene oder die Mutter innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt ununterbrochen mindestens zwei Wochen im Spital liegt. Die Obergrenze von 56 Tagen fällt weg.

Zwei Details aus der Verordnung, die Du kennen solltest:

  • Liegen Mutter und Kind beide im Spital, werden die Aufenthalte nicht addiert. Jeder muss für sich mindestens zwei Wochen dauern, und verlängert wird um den längeren der beiden.
  • Nachgewiesen wird mit einem Arztzeugnis. Dauert der Aufenthalt weniger als 14 Tage, bleibt es bei den normalen 98 Tagen.

Eine Bedingung bleibt unverändert im Gesetz stehen, und sie gehört in jede Planung: Die Verlängerung bekommt nur, wer nachweist, dass sie schon bei der Geburt beschlossen hatte, nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zu arbeiten. Wer ohnehin aufhören wollte, bekommt die 98 Tage, aber keine Verlängerung.

Neu: Der andere Elternteil wird nicht mehr allein gelassen

Zwei Änderungen betreffen den Vater oder die Ehefrau der Mutter, und beide schließen Lücken, über die man ungern spricht.

Liegt die Mutter nach der Geburt mindestens zwei Wochen am Stück im Spital, bekommt der andere Elternteil zusätzliche Taggelder, und zwar so viele, wie der Spitalaufenthalt dauert, höchstens 84. Der Anspruch beginnt am 15. Tag des Spitalaufenthalts, muss am Stück bezogen werden und endet spätestens am 97. Tag nach der Geburt. Nimmt der andere Elternteil in dieser Zeit die Arbeit wieder auf, endet er ebenfalls.

Heißt praktisch: Wer mit einem Säugling zu Hause sitzt, während die Partnerin im Spital liegt, muss dafür künftig nicht mehr seine Ferien opfern oder unbezahlt freinehmen.

Und stirbt das Kind bei der Geburt oder in den ersten 14 Tagen, oder kommt es tot zur Welt, bleibt der Anspruch des anderen Elternteils bestehen. Bisher endete er mit dem Tod des Kindes. Die verbleibenden Taggelder werden dann ab dem Tag nach dem Todestag am Stück bezogen. Bei einer Totgeburt muss die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert haben.

Neu: Zulagen für Selbständige und für Betreuungskosten

Hier liegt die Änderung, die im Alltag am meisten Geld bewegt, vor allem, wenn Du Dich in der Schweiz selbständig machen willst.

Die Betriebszulage gab es bisher nur für Leute im Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst. Wer als Selbständiger einrückte, bekam neben der Entschädigung einen Tagesbetrag für die laufenden Betriebskosten. Eine selbständige Mutter, deren Praxismiete während des Mutterschaftsurlaubs genauso weiterlief, bekam nichts dergleichen.

Ab Juli 2027 erhalten auch Mütter, der andere Elternteil und Eltern im Betreuungsurlaub diese Zulage, sofern sie einen Betrieb als Eigentümerin, Pächterin oder Teilhaberin einer Personengesellschaft führen und nicht aus einer Anstellung mehr verdienen. Das Gesetz setzt die Höhe auf 34 Prozent des Höchstbetrags von 220 Franken fest, also knapp 75 Franken pro Tag, und sie wird ungekürzt zusätzlich zur Entschädigung bezahlt. Über 98 Tage gerechnet sind das gut 7.300 Franken, die bisher gefehlt haben. Wer eine eigene Firma als GmbH oder AG führt und sich daraus einen Lohn zahlt, ist dagegen Angestellte der eigenen Gesellschaft und führt keinen Betrieb als Eigentümerin im Sinne dieser Regel.

Die Zulage für Betreuungskosten gibt es künftig ebenfalls für Eltern. Sie ersetzt die tatsächlichen Mehrkosten für Kita, Tagesfamilie oder eine andere institutionelle Betreuung älterer Geschwister unter 16 Jahren, wenn die Mutter oder der andere Elternteil während des Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen mindestens zwei Tage am Stück nicht selbst betreuen konnte. Ein Arzt muss das bestätigen. Vergütet werden höchstens 34 Prozent des Höchstbetrags pro Tag, und nichts, wenn die Auslagen für den ganzen Urlaub unter 20 Franken bleiben.

Die Kinderzulage der EO fällt weg. Das klingt nach einer Kürzung, betrifft aber Eltern nicht: Sie gab es nur für Dienstleistende, 22 Franken pro Kind und Tag. Die Mutterschaftsentschädigung kannte keine. Den Zweck übernehmen die regulären Familienzulagen, die Du ohnehin über Deinen Arbeitgeber oder als Selbständige über Deine Ausgleichskasse bekommst. Mit welchen Kosten Du für Krippe und Hort rechnen musst: Kinderbetreuung in der Schweiz und in Deutschland.

Neu: Betreuungsurlaub schon ab vier Tagen Spital

Schon heute gibt es einen Urlaub von bis zu 14 Wochen für Eltern eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Die Hürde war hoch: eine einschneidende Veränderung des Gesundheitszustands und eine schlechte Prognose.

Ab Juli 2027 genügt es, dass Dein minderjähriges Kind mindestens vier aufeinanderfolgende Tage im Spital liegt. Bezahlt wird ab dem vierten Tag, für die Dauer von Spitalaufenthalt und Genesung, insgesamt höchstens 98 Taggelder. Die ersten drei Tage jedes einzelnen Aufenthalts sind eine Karenzfrist. Eine Ausnahme ist wichtig: Der Spitalaufenthalt direkt nach der Geburt begründet diesen Anspruch nur, wenn das Kind schwer beeinträchtigt ist; sonst läuft er über die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung.

Was das für Deinen Zuzug heißt

Jetzt der Teil, den die Schweizer Berichterstattung nicht schreibt, weil er Schweizer nicht betrifft.

Die Mutterschaftsentschädigung setzt neun Monate AHV-Versicherung vor der Geburt voraus, fünf davon mit Erwerbstätigkeit. Kommst Du im siebten Schwangerschaftsmonat in die Schweiz und fängst eine Stelle an, reichen Deine Schweizer Monate allein nicht.

Die Rettung steht im Merkblatt und in der Verordnung: Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus einem EU- oder EFTA-Staat und aus dem Vereinigten Königreich werden angerechnet. Hast Du bis zum Umzug in Deutschland oder Österreich gearbeitet und warst dort versichert, zählen diese Monate mit. Genau deshalb ist die Reihenfolge wichtig: Lücken vor dem Umzug schaden, nicht der Umzug selbst. Wer ein halbes Jahr Auszeit nimmt, bevor er in die Schweiz zieht, und dann schwanger ankommt, steht unter Umständen ohne Entschädigung da.

Drei weitere Punkte, die in eine Umzugsplanung mit Kinderwunsch gehören:

  1. Der Stichtag ist der 1. Juli 2027, nicht der Geburtstag. Die Übergangsbestimmungen des Gesetzes wenden Betriebszulage und Betreuungskostenzulage auf jeden Urlaub an, der an diesem Tag noch läuft, bezahlt aber erst ab dem 1. Juli und nur für die restlichen Tage. Dasselbe gilt für Mütter und Kinder, die an diesem Tag im Spital liegen. Eine Geburt im Mai 2027 bringt also einen Teil der neuen Leistungen mit, eine Geburt im Februar 2027 praktisch keinen.
  2. Selbständige müssen bei der AHV als Selbständige anerkannt sein. Die Betriebszulage und die Entschädigung selbst hängen daran, dass die Ausgleichskasse Dich als selbständig erwerbend führt. Das klärst Du nicht im Wochenbett.
  3. Kantone dürfen mehr zahlen. Das Gesetz erlaubt ihnen ausdrücklich, für den anderen Elternteil und für den Betreuungsurlaub höhere oder längere Leistungen vorzusehen. Genf zahlt bereits heute ergänzende kantonale Leistungen bei Mutterschaft. Wer zwischen Kantonen wählt, kann das in die Rechnung aufnehmen, neben Steuern und Wohnungsmarkt.

Wie das neben Deutschland und Österreich aussieht

Damit die Zahlen nicht im luftleeren Raum stehen, der ehrliche Vergleich.

In Deutschland darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nur beschäftigt werden, wenn sie das ausdrücklich will, und in den acht Wochen danach gar nicht (Mutterschutzgesetz, Schutzfristen). In dieser Zeit ergänzt der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse auf das bisherige Nettogehalt (Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz). Danach kommt das Elterngeld: 67 Prozent des Nettoeinkommens, bei höheren Einkommen abgesenkt auf 65 Prozent, höchstens 1.800 Euro im Monat, gemeinsam für zwölf Monate plus zwei Partnermonate (Elterngeldgesetz, Höhe und Bezugsdauer).

In Österreich dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der Geburt nicht beschäftigt werden, nach der Geburt weitere acht Wochen, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt mindestens zwölf (Mutterschutzgesetz 1979). Danach folgt das Kinderbetreuungsgeld.

In der Schweiz gibt es kein Beschäftigungsverbot vor der Geburt. Das Arbeitsgesetz verbietet die Beschäftigung acht Wochen nach der Niederkunft und erlaubt sie bis zur 16. Woche nur mit Deinem Einverständnis. Bezahlt werden 14 Wochen zu 80 Prozent bis 220 Franken am Tag, danach nichts Vergleichbares zum Elterngeld.

Man muss das nicht schönreden: Bei der Dauer ist die Schweiz knapp, beim Tagessatz nicht. 220 Franken pro Tag sind über einen Monat gerechnet 6.600 Franken, das Mehrfache des deutschen Elterngeld-Höchstbetrags, und sie laufen neben einem Lohnniveau und einer Steuerlast, die mit Deutschland und Österreich wenig gemeinsam haben. Ehepaare werden dabei gemeinsam veranlagt, bis die Individualbesteuerung 2032 greift.

Die Reform vom 26. August verlängert nichts. Sie macht aus einem System, das für den Normalfall gebaut war, eines, das auch den Notfall trägt: die Mutter, die nach dem Kaiserschnitt drei Wochen im Spital bleibt, den Vater, der dann allein mit dem Säugling zu Hause ist, die Selbständige, deren Praxis nicht in den Mutterschaftsurlaub geht. Bis zum 30. Juni 2027 gilt das Erwerbsersatzgesetz in seiner heutigen Fassung, und die Eckwerte der heutigen Mutterschaftsentschädigung fasst das Bundesamt für Sozialversicherungen unter EO bei Mutterschaft zusammen. Und wenn Du erst noch klären musst, ob und wie Du überhaupt in die Schweiz kommst: So sieht der Weg hinein aus.